BK3-16-124 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der QSC AG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die QSC AG hat am 26.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. für die Leistung QSC-N-B.1 (Verbindungen in das Telefonnetz national der QSC aus den Telefonnetzen von ICP über eine NGN-Zusammenschaltung und technologiekonform) gemäß Anlage 2 „Dienstleistung-Voice“ mit Geltung ab dem 01.01.2017 folgende Entgelte:

Peak-Tarif:  0,0042 €/Min

Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min

2. Die Genehmigung erfolgt symmetrisch zu den der Telekom im Verfahren BK3-16/110 genehmigten Entgelten.

3. Sollte einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für Terminierungsleistungen ein höheres Entgelt als das der Telekom gewährt werden, ist uns nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung ebenfalls dieses höhere Entgelt zuzusprechen.

4. Die Genehmigung der Entgelte zu 1. wird auf den 31.12.2018 befristet.

5. Die Entgelte zu 1. werden gegebenenfalls rückwirkend und vorläufig ab dem Beginn der Entgeltgenehmigungspflicht genehmigt.

6. Die Entgelte zu 1. werden vorläufig genehmigt, sollte die Beschlusskammer beabsichtigen, ein Konsultations- und Konsolidierungsverfahren durchzuführen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/124

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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