BK3-16-126 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Broadnet Services GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Broadnet Services GmbH hat am 25.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. für die Leistung Broadnet-B.1 Tarifzone I (Verbindungen in das Telefonnetz national der Broadnet aus den Telefonnetzen von ICP über eine PSTN-Zusammenschaltung und technologieneutral) gemäß Anlage 2 „Dienstleistung-Voice“ mit Geltung ab dem 01.01.2017 folgende Entgelte:

Tarifzone I:

Peak-Tarif: 0,0042 €/Min
Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min

2. für die Leistung Broadnet-B.32 technologieneutral

Peak-Tarif: 0,0042 €/Min
Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min

3. für die in Ziffer 6 der beigefügten Anlage 1 „Points of Interconnection“ genannten regulierten Leistungen der Broadnet im Zusammenhang mit Interconnectionanschlüssen sowie Kollokationen mit Geltung ab dem 01.12.2016 folgende Entgelte:

1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s 535,89 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Buidings-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr1374,02 €
2. Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (netto)
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 430,84 €

4. Die Genehmigung erfolgt symmetrisch zu den der Telekom im Verfahren BK3-16/110 bzw. BK3-16/111 genehmigten Entgelten.

5. Sollte einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für Terminierungsleistungen ein höheres Entgelt als das der Telekom gewährt werden, ist uns nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung ebenfalls dieses höhere Entgelt zuzusprechen.

6. Die Genehmigung der Entgelte wird auf den 31.12.2018 befristet.

7. Die Entgelte zu 1., 2. und 3. werden gegebenenfalls rückwirkend und vorläufig ab dem Beginn der Entgeltgenehmigungspflicht genehmigt.

8. Die Entgelte zu 1. ,2. und 3. werden vorläufig genehmigt, sollte die Beschlusskammer beabsichtigen, ein Konsultations- und Konsolidierungsverfahren durchzuführen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/126

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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