BK3-16-129
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat am 26.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
die folgenden Entgelte ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 wie folgt zu genehmigen:
1. Für die Terminierungsleistung DOKOM21-B.1 (PSTN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) :
Tarifzone I:
Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min
Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung DOKOM21-B.1 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-16/110 genehmigt wird.
2. Für die Terminierungsleistung DOKOM21-N-B.1 (NGN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1a) :
Tarifzone I:
Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min
Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung DOKOM21-N-B.1 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-16/110 genehmigt wird.
3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, DOKOM21 nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
4. Die Genehmigung der Entgelte ist bis zum 31.12.2018 befristet.
5. Die unter I.1. und I.2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/129
Stand: 08.02.2017