BK3-16-131
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der OpenNumbers eG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die OpenNumbers eG hat am 26.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Antrag für PSTN-Zusammenschaltungen
1.2 Für die Zusammenschaltung mit PSTN-Technologie über Interconnection-Anschlüsse ICAs und die Kollokation sowie die Nebenleistungen wie bspw. Zeichengabekanal, Bearbeitungspauschalen, Bereitstellung und Überlassung sind symmetrische Entgelte mit der Telekom Deutschland GmbH zu genehmigen.
hilfsweise zu Ziff. 1.1 und 1.2.
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. bis 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
1.3 Wir beantragen weiterhin, die Entgelte der OpenNumbers mit Rückwirkung zu erhöhen, sofern die referenzierten Entgelte der TDG (BK3-16/110) und (BK3-16/111) aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung erhöht werden.
1.4 Befristung
Wir beantragen weiterhin, die Genehmigungen der beantragten Entgelte entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung bis zum 31.12.2018 zu befristen.
1.5 Vorbehalt
OpenNumbers weist darauf hin, dass die bestehende PSTN-Plattform nicht weiterbetrieben, sondern kurzfristig durch eine NGN-Plattform vollständig ersetzt werden soll.
2. NGN-Zusammenschaltung
Für die Terminierungsleistung Tz I, OpenNumbers NGN-B.1, sind symmetrische Entgelte mit der Telekom Deutschland GmbH zu genehmigen.
2.2 Hilfsweise zu Ziff. 2.1.
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 2.1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
2.3 Befristung
Wir beantragen weiterhin, die Genehmigungen der beantragten Entgelte entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung bis zum 31.12.2018 zu befristen.
2.4 OpenNumbers weist darauf hin, dass Zusammenschaltungsleistungen auf NGN-Basis derzeit noch getestet werden. Das Angebot steht unter der aufschiebenden Bedingung eines erfolgreichen Abschlusses dieser Tests.
3. Entgelte für Zugangsleistungen
Es wird beantragt, die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Telefonnetz der Antragsstellerin für den Zeitraum bis 30.11.2018 in folgender Höhe zu genehmigen:
4. Vergleichsmarktbetrachtung
Soweit einem anderen Unternehmen für die hier gegenständlichen Leistungen im Einzelfall oder in der Gesamtheit höhere Entgelte als die hier beantragten Entgelte genehmigt werden, beantragt die Antragsstellerin, ihr das betreffende höhere Entgelt für vergleichbare Leistungen ebenfalls zu genehmigen.
5. Genehmigungsvorbehalt
Es wird darüber hinaus beantragt, die Genehmigung der jeweils beantragten Entgelte auflösend bedingt zu erteilen für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der betreffenden Entgelte entfällt.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/131
Stand: 08.02.2017