BK3-16-132 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der IN-telegence GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die IN-telegence GmbH hat am 27.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

für den Genehmigungszeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018:

1. Für die Leistung IN-telegence-B.1 (Verbindungen zu Telefonanschlüssen im PSTN der IN-telegence) ein reziprokes Entgelt, das dem von der Telekom Deutschland GmbH im Entgeltverfahren für den Genehmigungszeitraum beantragten bzw. künftig festgesetzten Entgelt für die Leistung Telekom-B.1, Tarifzone I, entspricht. Für die Bezifferung des zu genehmigenden Entgelts wird auf den unter dem Az. BK3-16-110 veröffentlichten Entgeltantrag der Telekom verwiesen. IN-telegence bietet die Leistung technologieneutral an, d.h. die Verbindung kann aus dem PSTN oder NGN übergeben werden.

2. Für die Leistung IN-telegence-N-B.1, Verbindungen zu Telefonanschlüssen im NGN der IN-telegence, ein reziprokes Entgelt, das dem von der Telekom Deutschland GmbH im Entgeltverfahren für den Genehmigungszeitraum beantragten bzw. künftig festgesetzten Entgelt für die Leistung Telekom-N-B.1 entspricht. Für die Bezifferung des zu genehmigenden Entgelts wird auf den unter dem Az. BK3-16/110 veröffentlichten Entgeltantrag der Telekom verwiesen. Die Leistung setzt eine technologiekonforme Übergabe voraus.

3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1. und 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der IN-telegence GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. Die vorläufige Genehmigung dieser Entgelte im Eilverfahren, um eine Abrechnung erbrachter Leistungen bis zur endgültigen Genehmigung der Entgelte zu ermöglichen.

5. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Genehmigung der Entgelte vor dem 01.01.2017, eine auf den 01.01.2017 rückwirkende entgültige Genehmigung der Entgelte.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/132

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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