BK3-16-133 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der TNG-Stadtnetz GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die TNG-Stadtnetz GmbH hat am 27.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. Terminierungsleistungen

Es wird beantragt, die Entgelte für die PSTN-Zusammenschaltungsleistung Tarifzone I – „Verbindungen in das PSTN von TNG“ – , sowie die Leistungen „Verbindungen zum Dienst 032 über das PSTN der TNG“ und „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am PSTN der TNG“ auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH – gegebenenfalls rückwirkend – wie folgt in Höhe der seitens der Telekom Deutschland GmbH für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen, es sei denn, die Terminierungsleistungen haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem nach Feststellung der Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegenüber einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden:

PSTN-Zusammenschaltungsleistung

1.1 Entgelte TNG-B.1 (Tarifzone I)
Verbindungen in das PSTN der TNG
Pos.LeistungEntgelt in €/Min. (netto)
1.1.1Haupttarif
werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr
0,0042
1.1.2Nebentarif
werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen
0,0042
1.2 Entgelte TNG-B.32
Verbindungen zum Dienst 032 über das PSTN der TNG
Pos.LeistungEntgelt in €/Min. (netto)
1.2.1Haupttarif
werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr
0,0042
1.2.2Nebentarif
werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen
0,0042
1.3 Entgelte TNG-Z.1 (Tarifzone I)
Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am PSTN der TNG
Pos.LeistungEntgelt in €/Min. (netto)
1.3.1Haupttarif
werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr
0,0042
1.3.2Nebentarif
werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen
0,0042


Aufgrund der Tatsache, dass gegenüber den von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelten symmetrische Entgelte beantragt werden und die Telekom Deutschland GmbH bei ihrem Antrag im Verfahren BK3-16-110 nach wie vor – wenn auch in gleicher Höhe – Entgelte für Haupt- und Nebentarif beantragt, folgt die Antragstellerin in ihrem Antrag der Systematik des Antrags der Telekom Deutschland GmbH.

2. Infrastrukturleistungen

Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2016 wie folgt beantragt:

PSTN-Infrastrukturleistungen

2.1 Entgelte Intra-Building-Abschnitt
Vgl. Ziffer 7 Abs. (2) f der AGB, Anlage 1
Pos.LeistungEntgelt in € (netto)
2.1.1Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt,
einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt
535,89
2.1.2Überlassung Intra-Building-Abschnitt,
jährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt
bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
1.374,02
2.2 Entgelte für Zentrale Zeichengabekanäle
Vgl. Ziffer 7 Abs. (4) / Ziffer 10 Abs. (3) f der AGB, Anlage 1
LeistungEntgelt in € (netto)
Jährliches Überlassungsentgelt für einen Zentralen Zeichengabekanal (ZZK7)430,84


3. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

4. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.

5. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-16-110 und BK3-16-111 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.

6. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.



BK3j-16/133

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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