BK3-16-136 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der NetAachen GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die NetAachen GmbH hat am 27.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1.) der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen NetAachen-B.1 auf der untersten Netzkoppelungsebene für Zusammenschaltungen mit PSTN/ISDN-Netzen gemäß Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Entgelte in Höhe der genehmigten oder beantragten Entgelte der Telekom Deutschland GmbH zu genehmigen;

2.) die Entgeltgenehmigungen für die Zeit ab dem 01.01.2017 zu erteilen;

3.) der Antragstellerin vorläufig als Sicherungsmaßnahme bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungsverfahrens im Wege einer vorläufigen Anordnung gem. § 130 TKG Entgelte für Terminierungsleistungen NetAachen-B.1 in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgeltes Telekom-B.1 zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.



BK3j-16/136

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 02.02.2017

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