BK3-16-137
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG
Antrag der 1&1 Versatel Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die 1&1 Versatel Deutschland GmbH hat am 27.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen betreffend Verbindungen zu Telefonanschlüssen in ihrem PSTN-/ISDN-Netz, die ihr PSTN-basiert auf unterster Netzkopplungsebene übergeben werden (Versatel-P-B.1 TZ I [PSTN]) die der Telekom Deutschland GmbH (TDG) im Verfahren BK3c-14-015 für die entsprechende Leistung (Telekom-B.1 TZ I [PSTN]) genehmigten Entgelte (0,0024 €/Minute „Peak“ und „Off-Peak“) zu genehmigen.
2. Der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen betreffend Verbindungen zu Telefonanschlüssen in ihrem NGN-Netz, die ihr NGN-basiert übergeben werden (Versatel-N-B.1 [NGN]) die der TDG im Verfahren BK3c-14-015 für die entsprechende Leistung (Telekom-N-B.1 [NGN]) genehmigten Entgelte (0,0024 €/Minute „Peak“ und „Off-Peak“) zu genehmigen.
3. Der Antragstellerin für die im folgenden aufgeführten Zugangsleistungen (Ziffer 1 und 3 der Regulierungsverfügung) im Zusammenhang mit der zu erbringenden Terminierungsleistung zu Telefonanschlüssen im PSTN/ISDN-Netz die von TDG im Verfahren BK3c-16-111 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen:
a. Entgelte für ICAs Physical Collocation
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Bereitstellung, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt | 535,89 € |
Überlassung, jährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt | 1.374,02 € |
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Überlassung Zeichengabekanal, jährlich | 430,84 € |
4. Der Antragstellerin die unter den Ziffern 1 und 2 beantragten Entgelte ab dem 01.01.2017 als Sicherungsmaßnahme vorläufig bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/137
Stand: 08.02.2017