BK3-16-138
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat am 27.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt,
ab dem 01.01.2017
1. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D019 (im folgenden D019-Netz) über eine PSTN-Zusammenschaltung am D019-Netz Entgelte in Höhe von
zu genehmigen;
2. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D019 über eine IP-Zusammenschaltung am D019-Netz Entgelte in Höhe von
zu genehmigen;
3. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D061 (im folgenden D061-Netz) über eine IP-Zusammenschaltung am D061-Netz Entgelte in Höhe von
zu genehmigen;
4. festzustellen, dass die Entgelte für die Anrufzustellung gemäß Ziffer 1 nur für Verbindungen in das D019-Netz Anwendung finden, wenn der Anruf an dem Zusammenschaltungspunkt übergeben wird, in dessen Einzugsbereich der Anruf terminiert wird;
5. festzustellen, dass die Terminierung in das D061-Netz technologiekonform ausgestaltet ist mit der Folge, dass die Entgelte für Verbindungsleistungen auf die Anschlüsse im D061-Netz bei einer Übergabe über PSTN Zusammenschaltungen nicht genehmigungspflichtig sind.
Entgelte für Infrastrukturleistungen
Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin ab dem 01.12.2016,
6. für die Zusammenschaltung über Interconnection-Anschlüsse mit PSTN-Technologie:
Pos. | Leistungsbezeichnung | Entgelte |
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1. | Einmalige Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s | 535,89 € |
2. | Jährliche Überlassungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr | 1.374,02 € |
3. | Jährliches Überlassungsentgelt Zentraler Zeichengabe Kanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr | 430,84 € |
Pos. | Leistungsbezeichnung | Entgelte |
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4.1 | Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches der Telefónica | nach Aufwand |
4.2 | Sonderbauweise (Mehrkosten gegenüber der Standardinstallation) | nach Aufwand |
Pos. | Leistungsbezeichnung | Entgelte |
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5.1 | Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrswegelenkung und –registierung) | nach Aufwand |
5.2 | Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung) | nach Aufwand |
zu genehmigen und
7. für Kollokation bei einer PSTN- oder IP-Zusammenschaltung:
Pos. | Leistungsbezeichnung | Entgelte |
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1. | Bereitstellung von Kollokationsflächen | nach Aufwand |
2. | Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich) | nach Aufwand |
zu genehmigen.
Befristung und Widerrufsvorbehalt
8. die Genehmigungen für die Entgelte für Anrufzustellungen nach den Ziffern 1 bis 5 sind -soweit erforderlich rückwirkend- ab dem 01.01.2017 zu genehmigen. Die Genehmigung ist entsprechend dem Zeitraum zu befristen, in dem auch die Entgelte im Verfahren BK3 16/110 genehmigt werden. Die Genehmigung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass die Genehmigung BK3-16/110 der Entgelte für die Leistungen Telekom-B.1 (Tarifzone I) und Telekom-N-B.1 der Telekom Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung hiervon abweichender Entgelte ersetzt wird.
9. die Genehmigungen für die Entgelte für Anrufzustellungen nach den Ziffern 6 und 7 sind –soweit erforderlich rückwirkend- ab dem 01.12.2016 zu genehmigen und wie im Verfahren BK3 16/111 zu befristen. Die Genehmigung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass die Genehmigung im Verfahren BK3-16/111 der entsprechenden Infrastrukturentgelte für die Leistungen der Telekom Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung hiervon abweichender Entgelte ersetzt werden.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/138
Stand: 08.02.2017