BK3-16-139 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Vodafone GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. die Entgelte für die im PSTN von Vodafone unter der Portierungskennung D009 technologieneutral erbrachte Terminierungsleistung Vodafone-B.1Tarifzone I –„Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene“ – in Höhe der von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-16/110 am 21.09.2016 beantragten Entgelte für die Leistung Telekom B.1 Tarifzone I in Höhe von netto 0,0042 €/Min (Haupttarif) und netto 0,0042 €/Min (Nebentarif) ab dem 01.01.2017

2. die Entgelte für die im IP-Netz von Vodafone unter der Portierungskennung D056 technologiekonform erbrachte Terminierungsleistung Vodafone-NGN-B.1 – „Verbindungen in das IP-basierte Telekommunikationsnetz (NGN) von Vodafone“ – in Höhe der von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-16/110 am 21.09.2016 beantragten Entgelte für die Leistung Telekom N-B.1 in Höhe von netto 0,0042 €/Min (Haupttarif) und netto 0,0042 €/Min (Nebentarif) ab dem 01.01.2017

3. die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Festnetz von Vodafone bei der PSTN-Zusammenschaltung in Höhe der von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-16/111 am 21.09.2016 beantragten Entgelte ab dem 01.12.2016 sowie zum Teil nach Aufwand entsprechend des als Anlage Ast1 vorgelegten Auszugs der Anlage G –„Entgelte – Teil II: Preise für technische Zusammenschaltungsleistungen“ – ab dem 01.12.2016 zu genehmigen.

4. Hilfsweise zum jeweiligen Antrag zu 1.-3. beantragen wir, für die Terminierungsleistungen Vodafone-B.1 Tarifzone I und Vodafone-NGN-B.1 sowie für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Festnetz von Vodafone die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH in den jeweiligen Hauptanträgen genannten Verfahren jeweils genehmigten Entgelte für die Leistung Telekom B.1 Tarifzone I sowie für die Leistung Telekom N-B.1 ab dem 01.12.2017 und für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung ab dem 01.12.1016 zu genehmigen.

5. Vorsorglich beantragen wir jeweils vorläufige Genehmigungen für die beantragten Terminierungsentgelte ab dem 01.01.2017 sowie für die beantragten Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Festnetz von Vodafone ab dem 01.12.2016.

Anlage Ast1, Teil II, Preie für Zusammenschaltungsleistungen

1. Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
Pos.LeistungPreis in € (EURO)
ohne MwSt.
1.1Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent)
(Anlage B.2 Technische Parameter ICAs)
535,89
1.2Überlassung Intra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt, (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr (Anlage B.2 Technische Parameter ICAs)1374,02
2. Entgelte für Zentrale Zeichengabekanäle
Pos.LeistungPreis in € (EURO)
ohne MwSt.
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für einen Zentralen Zeichengabekanal (ZZK7) (Anlage D.2 Zusammenschaltung der Vermittlungstechnik)430,84
3. Entgelt für Entstörung
Pos.LeistungPreis in € (EURO)
ohne MwSt.
3.1Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungs-bereiches von Vodafone (Anlage E- Betrieb und Wartung)nach Aufwand
4. Entgelte für Kollokationsleistungen
Pos.LeistungPreis in € (EURO)
ohne MwSt.
4.1Bereitstellung von Kollokationsfläche
(Anlage B.3 -Aufstellen der Technik)
nach Aufwand
4.2Überlassung von Kollokationsfläche (Raummiete, Energieversorgung, Klimatisierung , Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsflächen) (Anlage B.3 -Aufstellen der Technik)nach Aufwand
5. Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
Pos.LeistungPreis in € (EURO)
ohne MwSt.
5.1Maßnahmen zur Einrichtung und Planung der Zusammenschaltungs-verbindung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung) (Anlage D.2 - Zusammenschaltung der Vermittlungstechnik)nach Aufwand


Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/139

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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