BK3-16-140 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Vodafone Kabel Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. die Entgelte für die im Festnetz von VF KD unter der Portierungskennung D191 technologiekonform erbrachte Terminierungsleistung VF-KD-B.1 (vormals „KDVS-B.1“) –Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen im Telefonnetz national der Antragstellerin (NGN) – in Höhe der von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c- 16/110 am 21.09.2016 beantragten Entgelte für die Leistung Telekom N-B.1 in Höhe von netto 0,0042 €/Min (Haupttarif) und netto 0,0042 €/Min (Nebentarif) ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.

2. Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragen wir, für die Terminierungsleistung VF-KD-B.1 die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH in dem im Hauptantrag genannten Verfahren jeweils genehmigten Entgelte für die Leistung Telekom N-B.1 ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.

3. Vorsorglich beantragen wir die vorläufige Genehmigung für die beantragten Terminierungsentgelte ab dem 01.01.2017.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/140

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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