BK3-16-140
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Vodafone Kabel Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
2. Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragen wir, für die Terminierungsleistung VF-KD-B.1 die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH in dem im Hauptantrag genannten Verfahren jeweils genehmigten Entgelte für die Leistung Telekom N-B.1 ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.
3. Vorsorglich beantragen wir die vorläufige Genehmigung für die beantragten Terminierungsentgelte ab dem 01.01.2017.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/140
Stand: 08.02.2017