BK3-16-142 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der MDCC Magdeburg-City-Com GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die MDCC Magdeburg-City-Com GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1.) Es wird beantragt, für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 für die Verbindungen mit Ziel im NGN der Antragstellerin aus dem Netz von ICP der Antragstellerin symmetrische Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-16-110 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-N-B.1 zu genehmigen (Peak-Tarif: 0,0042 €/Min, Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min), hilfsweise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland genehmigten Entgelte.

2.) Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1.) beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

3.) Es wird beantragt, die gemäß Ziffer 1 beantragten Entgelte der Antragstellerin gemäß § 130 TKG i. V. m. § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/142

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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