BK3-16-143
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der ecotel communication AG sowie für Infrastrukturleistungen
In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der ecotel communication AG hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 20.10.2017 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2017 wie folgt genehmigt:
Haupttarif werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr €/Min |
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0,0010 | 0,0010 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.
Haupttarif werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr €/Min |
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0,0010 | 0,0010 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Notrufanschlüssen im Netz der Antragstellerin, deren Notrufcodierung eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist.
2. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammen-hängenden NGN-Kollokationsleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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1.1 | Monatliche Kaltmiete (Frankfurt am Main) | 14,40 € |
1.2 | Zzgl. Servicekosten, je qm | 0,09 € |
1.3 | Zzgl. Nebenkostenpauschale | 2,36 € |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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2.1 | Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch) je KWh | 0, 1994 €/kWh |
2.2 | Ablesung von Stromzähler, jährlich, je Zähler | 9,99 € |
2.3 | Austausch des Stromzählers | 173,20 € |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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3.1 | Monatliches Entgelt für die Teilklimatisierung (Raumlufttechnik) pro kW bestellter Entwärmungsleistung (Das monatliche Entgelt ist abhängig von der vereinbarten Mindestmietzeit und enthält neben den Betriebskosten die Investitionen für die unmittelbaren kälteproduzierenden Anlagenteile der Variante Teilklimatisierung (Klimagerät bei Lüftungsanlage, Innen- und Außenteile bei Multisplit-Anlage). Das monatliche Entgelt nach Ablauf der vereinbarten Mietzeitbindung enthält ausschließlich Betriebskosten | |
a | 5-jährige Mietzeitbindung | 115,50 € |
b | 8-jährige Mietzeitbindung | 94,94 € |
c | 10-jährige Mietzeitbindung | 88,08 € |
d | Entgelt nach Ablauf der Mietzeitbindung | 60,67 € |
3. Die Genehmigungen nach Ziffer 1. sind befristet bis zum 31.12.2018. Die Genehmigungen nach Ziffer 2. Pos. 2.2 und 2.3 sind befristet bis zum 30.11.2018 und die Genehmigungen nach Ziffer 2. Pos. 1., 2.1 und 3. sind befristet bis zum 30.11.2017
4. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1. ergeht mit der Auflage, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.
5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3j-16/143
Stand: 23.10.2017