BK3-16-144
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der EXACOR GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die EXACOR GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
I. Terminierungsentgelte
1. Ab dem 01.01.2017 werden die Entgelte für die Terminierungsleistungen in das Netz der Antragstellerin wie folgt genehmigt:
a. Für die Leistung Exacor-B.1 (PSTN technologiekonform):
Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer BK3c-16-110 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-B.1, Tarifzone I, beantragten Entgelte in Höhe von 0,0042 EUR/Min (Peak- und Off-peak-Tarif) genehmigt.
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank die Portierungskennung D118 zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.
b. Für die Leistung Exacor-N-B.1 (NGN technologiekonform):
Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer BK3c-16-110 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-N-B.1 beantragten Entgelte in Höhe von 0,0042 EUR/Min (Peak- und Off-peak-Tarif) genehmigt.
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank die Portierungskennung D277 zugewiesen ist.
c. Für die Leistung Exacor-B.32 (PSTN technologiekonform)
Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer BK3c-16-110 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-B.32 beantragten Entgelte in Höhe von 0,0042 EUR/Min (Peak- und Off-peak-Tarif) genehmigt.
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN/IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank die Portierungskennung D118 zugewiesen ist.
2. Hilfsweise zu 1. wird beantragt, die für die jeweilige reziproke Leistung der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte zu genehmigen.
3. Für den Fall, dass ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter Ziffer 1 genannten Leistungen ein höheres Entgelt als die Telekom Deutschland GmbH genehmigt erhält, wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip gleichfalls dieses höhere Entgelt zu genehmigen.
4. Für den Fall, dass eine endgültige Entgeltgenehmigung nicht bis zum Auslaufen der derzeit genehmigten Entgelte, also zum 31.12.2016, ergeht, beantragen wir die mit diesem Antrag beantragten Entgelte vorläufig ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.
II. Infrastrukturentgelte
1. Ab dem 01.12.2016 werden die Entgelte für die Infrastrukturleistungen der Antragstellerin wie folgt genehmigt:
a. Einmalige Bereitstellungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt je ICAs 2 Mbit/s: Es wird das von der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-16-111 für die vergleichbare Leistung ("Physical Co-location") beantragte Entgelt in Höhe von 535,89 EUR beantragt.
b. Jährliche Überlassungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt je ICAs 2 Mbit/s: Es wird das von der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-16-111 für die vergleichbare Leistung ("Physical Co-location") beantragte Entgelt in Höhe von 1.374,02 EUR beantragt.
c. Jährliches Entgelt für den Zentralen Zeichengabekanal, Überlassung je ZZK 7: Es wird das von der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-16-111 für die vergleichbare Leistung beantragte Entgelt in Höhe von 430,84 EUR beantragt.
d. Entgelte für Kollokationsstrom bundeseinheitlich für kundenindividuellen Stromverbrauch: Es wird das von der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-16-113 für die vergleichbare Leistung beantragte Entgelt in Höhe von 0,2156 €/kWh beantragt.
2. Hilfsweise zu 1. wird beantragt, die für die jeweilige reziproke Leistung der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte zu genehmigen.
3. Für den Fall, dass ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter Ziffer 1 genannten Leistungen ein höheres Entgelt als die Telekom Deutschland GmbH genehmigt erhält, wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip gleichfalls dieses höhere Entgelt zu genehmigen.
4. Für den Fall, dass eine endgültige Entgeltgenehmigung nicht bis zum Auslaufen der derzeit genehmigten Entgelte, also zum 30.11.2016, ergeht, beantragen wir die mit diesem Antrag beantragten Entgelte vorläufig ab dem 01.12.2016 zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/144
Stand: 08.02.2017