BK3-16-145
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der HFO Telecom Vertriebs GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die HFO Telecom Vertriebs GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
Für die Leistung HFO-N-B.1 (NGN technologiekonform):
Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer BK3c-16-110 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-N-B.1 beantragten Entgelte in Höhe von 0,0042 EUR/Min (Peak- und Off-peak-Tarif) genehmigt.
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank die Portierungskennung D117 zugewiesen ist.
2. Hilfsweise zu 1. wird beantragt, die für die reziproke Leistung der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte zu genehmigen.
3. Für den Fall, dass ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter Ziffer 1. genannten Leistungen ein höheres Entgelt als die Telekom Deutschland GmbH genehmigt erhält, wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip gleichfalls dieses höhere Entgelt zu genehmigen.
4. Für den Fall, dass eine endgültige Entgeltgenehmigung nicht bis zum 31.12.2016 ergeht, beantragen wir die mit diesem Antrag beantragten Entgelte vorläufig ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/145
Stand: 08.02.2017