BK3-16-147
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die wilhelm.tel GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Terminierungsleistungen
1.1 Es wird beantragt, die Entgelte für die PSTN-Zusammenschaltungsleistung Tarifzone I – „Verbindungen in das PSTN von wilhelm.tel“ – , sowie die Leistungen „Verbindungen zum Dienst 032 über das PSTN der wilhelm.tel“ und „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am PSTN der wilhelm.tel“ auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH – gegebenenfalls rückwirkend – wie folgt in Höhe der seitens der Telekom Deutschland GmbH für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen, es sei denn, die Terminierungsleistungen haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem nach Feststellung der Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegenüber einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden:
PSTN-Zusammenschaltungsleistung (PSTN technologiekonform)
Position | Leistung | Entgelt in €/Min. (netto) |
---|---|---|
1.1.1.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0042 |
1.1.1.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie ganztags an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0042 |
Pos. | Leistung | Entgelt in €/Min. (netto) |
---|---|---|
1.1.2.1 | Haupttarif werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0042 |
1.1.2.2 | Nebentarif werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0042 |
Pos. | Leistung | Entgelt in €/Min. (netto) |
---|---|---|
1.1.3.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0042 |
1.1.3.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0042 |
Aufgrund der Tatsache, dass gegenüber den von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelten symmetrische Entgelte beantragt werden und die Telekom Deutschland GmbH bei ihrem Antrag im Verfahren BK3-16-110 nach wie vor – wenn auch in gleicher Höhe – Entgelte für Haupt- und Nebentarif beantragt, folgt die Antragstellerin in ihrem Antrag der Systematik des Antrags der Telekom Deutschland GmbH.
1.2 Es wird beantragt, die Entgelte für die NGN-Zusammenschaltungsleistung – „Verbindungen in das NGN von wilhelm.tel“ – und für die Leistung „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am NGN der wilhelm.tel“ auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH – gegebenenfalls rückwirkend – wie folgt in Höhe der seitens der Telekom Deutschland GmbH ab dem 01.01.2017 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen, es sei denn, die Terminierungsleistungen haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem nach Feststellung der Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegenüber einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden:
NGN-Zusammenschaltungsleistung (NGN technologiekonform)
Pos. | Leistung | Entgelt in €/Min. (netto) |
---|---|---|
1.2.1.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0042 |
1.2.1.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie ganztags an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0042 |
Pos. | Leistung | Entgelt in €/Min. (netto) |
---|---|---|
1.2.2.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0042 |
1.2.2.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0042 |
Aufgrund der Tatsache, dass gegenüber den von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelten symmetrische Entgelte beantragt werden und die Telekom Deutschland GmbH bei ihrem Antrag im Verfahren BK3-16-110 nach wie vor – wenn auch in gleicher Höhe – Entgelte für Haupt- und Nebentarif beantragt, folgt die Antragstellerin in ihrem Antrag der Systematik des Antrags der Telekom Deutschland GmbH.
2. Infrastrukturleistungen
2.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt beantragt:
PSTN-Infrastrukturleistungen
2.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt beantragt:
NGN-Infrastrukturleistungen
3. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
4. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
5. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-15-034, BK3-15-035, BK3-16-110, BK3-16-111 und BK3-16-113 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
6. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
____________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/147
Stand: 08.02.2017