BK3-16-151 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Unitymedia BW GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die Unitymedia BW GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

ab dem 01.01.2017

für die technologiekonforme Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der Antragstellerin über eine IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der die Portierungskennung D127 zu geordnet ist, Entgelte in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-16/110 genehmigten Entgeltes für die Leistung Telekom B.1 in folgender Höhe zu genehmigen:

Entgelt

Peak-Tarif: 0,0042 €/Min
Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min

1. Befristung

die genehmigten Entgelte bis zum 31.12.2018 befristet zu genehmigen.

2. Vorläufige Genehmigung

die beantragten Entgelte für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der Antragstellerin nach Ziffer 1 im Wege einer vorläufigen Anordnung gemäß § 130 TKG vorläufig zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/151

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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