BK3-16-154
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der HL komm Telekommunikations GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die HL komm Telekommunikations GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1.) Es wird beantragt, für die Verbindungen in das Telefonnetz der Antragstellerin aus dem Telefonnetz von ICP der Antragstellerin symmetrische Entgelte entsprechend der von der Telekom Deutschland GmbH für den Zeitraum ab 01.01.2017 beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-B.1 (Tarifzone I) mit netzweitem Einzugsbereich für den Zeit-raum ab 01.01.2017 zu genehmigen;
2.) Es wird beantragt, für die Verbindungen mit Ziel im NGN der Antragstellerin aus dem Netz von ICP der Antragstellerin symmetrische Entgelte entsprechend der von der Telekom Deutschland GmbH für den Zeitraum ab 01.01.2017 beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-N-B.1 für den Zeitraum ab 01.01.2017 zu genehmigen;
3.) der Antragstellerin vorläufig als Sicherungsmaßnahme bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungsverfahrens im Wege einer vorläufigen Anordnung gem. § 130 TKG Entgelte für die Verbindungsleistungen B.1 und N-B.1 in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH (ggf. vorläufig) genehmigten Entgeltes Telekom-B.1 und N-B.1 mit netzweitem Einzugsbereich ab 01.01.2017 zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/154
Stand: 08.02.2017