BK3-16-155_aktualisiert Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der M-net Telekommunikations GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die M-net Telekommunikations GmbH hat ihren Entgeltantrag vom 28.10.2016 mit Schreiben vom 25.11.2016 dahin abgeändert, dass die Terminierungsleistung, für die sie Entgelte beantragt hat, nicht auf Verbindungen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beschränkt ist.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/155

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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