BK3-16-156
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der VSE Net GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die VSE Net GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
Der Einzugsbereich umfasst dabei das gesamte derzeitige und zukünftige Netzgebiet der VSE NET.
Die Entgelte werden dabei identisch für PSTN/ISDN- und NGN- Terminierungsleistungen und technologieneutral beantragt.
Die beantragten Entgelte entsprechen der beantragten Entgelthöhe der Telekom Deutschland GmbH aus dem Verfahren BK3-16/110 in Höhe von 0,0042 €/min. im Peak-Tarif und 0,0042 €/min. im Off-Peak-Tarif.
Sofern sich die genehmigten Entgelte der Telekom Deutschland GmbH zukünftig, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, erhöhen, wird beantragt, dass zeitgleich die Entgelte der VSE NET entsprechend erhöht werden.
II. Die Entgelte werden rückwirkend ab 01.01.2017 zum Zeitpunkt der Zustellung der Regulierungsverfügung und zunächst befristet bis 31.12.2018 genehmigt.
III. Die Entgelte gemäß Ziffer I. werden zur Sicherung vorläufig gemäß § 130 TKG genehmigt, wobei hier die genehmigten Entgelte aus dem Verfahren BK3-16/110 in Höhe von 0,0042 €/min. im Peak-Tarif und 0,0042 €/min. im Off-Peak-Tarif beantragt werden.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/156
Stand: 08.02.2017