BK3-16-157
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. a) der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen NetCologne-B.1 (technologieneutral) auf der untersten Netzkoppelungsebene für Zusammenschaltungen gemäß Anlage 2 Ziff. 1 (Leistungsbeschreibung Terminierung PSTN-Zusammenschaltung) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-16-110 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-B.1 von 0,0042 EUR/Minute (Haupt- und Nebentarif) mit Wirkung ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 zu genehmigen;
1. b.) der Antragstellerin für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende PSTN-Infrastrukturleistungen für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin gemäß Anlage 2 Ziff. 2 (Leistungsbeschreibung zusammenhängende PSTN-Infrastrukturleistungen) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-16-111 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2016 bis zum 31.12.2018 wie folgt zu genehmigen: ein einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s Ausführung Physical Co-location von 535,89 EUR und ein jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s Ausführung Physical Co-location von 1.374,02 EUR sowie ein jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal je ZZK für ICAs in der Ausführungsvariante Physical Co-location bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr von 430,84 EUR.
2.) der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen NetCologne-N-B.1 (technologieneutral) für Zusammenschaltungen gemäß Anlage 2 Ziff. 3 (Leistungsbeschreibung Terminierung IP-Zusammenschaltung) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-16-110 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-N-B.1 von 0,0042 EUR/Minute (Haupt- und Nebentarif) mit Wirkung ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 zu genehmigen;
3.) der Antragstellerin höhere Entgelte nach Ziff. 1 und Ziff. 2 dann zu genehmigen, soweit leistungsspezifische Risiken für Investitionen in Netze der nächsten Generation im Rahmen einer anderen Entgeltgenehmigung anerkannt wurden und vergleichbare Risiken für die Investitionen der Antragstellerin in NGA-Netze bestehen und der Antragstellerin höhere Entgelte nach Ziff. 1 und Ziff. 2 nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip zu genehmigen, wenn für einen anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt werden sollte;
4.) für den Fall, dass eine vollziehbare Entgeltgenehmigung bis zum 31.12.2016 nicht erteilt wird, der Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungsverfahrens eine vorläufige Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen NetCologne-B.1 und NetCologne-N-B.1 in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten oder vorläufig genehmigten Entgeltes für die Leistungen Telekom-B.1 und Telekom-N-B.1 zu genehmigen oder die bis zum 31.12.2016 geltende Entgeltgenehmigung bis zur Vollziehbarkeit einer neuen Entgeltgenehmigung vorläufig zu verlängern. Eine entsprechende vorläufige Genehmigung wird beantragt für die unter 1. b.) beantragten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2016.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/157
Stand: 08.02.2017