BK3-16-158 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der toplink GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die toplink GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

  1. ab dem 01.01.2017 die Entgelte für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-B.1, Tarifzone I) wie folgt zu genehmigen:

    Entgelte für Toplink-B.1, Tarifzone I
    LeistungEntgelt
    Haupttarif (Peak)
    Werktags 09.00 bis 18.00 Uhr
    In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-16/110 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts.
    Nebentarif (Off-Peak)
    Werktags 18.00 bis 09.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen ganztägig
    In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-16/110 Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts.



  2. ab dem 01.01.2017 die Entgelte für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen über das Netz der Antragstellerin zum Dienst 032 aus dem Telefonnetz von ICP (Toplink-B.32), wie folgt zu genehmigen:

    Entgelte für Toplink-B.32
    LeistungEntgelt
    Haupttarif (Peak)
    Werktags 09.00 bis 18.00 Uhr
    In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-16/110 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts.
    Nebentarif (Off-Peak)
    Werktags 18.00 bis 09.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen ganztägig
    In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-16/110 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts.



  3. ab dem 01.01.2017 die Entgelte für an der NGN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-N-B.1) wie folgt zu genehmigen:

    Entgelte für Toplink-N-B.1
    LeistungEntgelt
    Haupttarif (Peak)
    Werktags 09.00 bis 18.00 Uhr
    In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-16/110 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts.
    Nebentarif (Off-Peak)
    Werktags 18.00 bis 09.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen ganztägig
    In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-16/110 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts.



  4. ab dem 01.12.2016 die nachfolgend aufgeführten Entgelte für Infrastrukturkosten hinsichtlich der technischen Zusammenschaltung im PSTN wie folgt zu genehmigen:

    1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
    PositionLeistungPreis in € ohne USt.
    1.1Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent)In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-16/111 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts.
    1.2Überlassung Intra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt, (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 JahrIn der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-16/111 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts.


    2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
    PositionLeistungEntgelt
    2.1Jährliches Überlassungsentgelt für einen Zentralen Zeichengabekanal (ZZK7)In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-16/111 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts.




  5. für den Fall, dass einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziff. 1. bis 4. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt genehmigt wird, als unter der jeweiligen Ziffer beantragt, der Antragstellerin auf der Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung nach dem Günstigkeitsprinzip gleichfalls das höhere Entgelt für die jeweiligen Leistungen zu genehmigen,

  6. die beantragten Entgelte bis zum 31.12.2018 zu genehmigen.

  7. Wir beantragen zudem ab dem 01.01.2017 und bis zum Abschluss des Entgeltverfahrens, vorläufig die vorstehenden, in den Ziff. 1 bis 3 im Einzelnen aufgeführten Entgelte unter Berücksichtigung der Ziff. 5 sowie ab dem 01.12.2016 und bis zum Abschluss des Entgeltverfahrens, vorläufig die vorstehenden, in der Ziff. 4 im Einzelnen aufgeführten Entgelte unter Berücksichtigung der Ziff. 5 zu genehmigen.


Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16-158

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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