BK3-16-160
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der 010091 UG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die 010091 UG hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
2.) der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen 010091-N-B.1 (NGN technologiekonform) für Verbindungen mit Ursprung in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-16-110 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-N-B.1 von 0,0042 EUR/Minute (Haupt- und Nebentarif) mit Wirkung ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 zu genehmigen;
3.) Hilfsweise zu Ziff. 1. bis 2.: Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. bis 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen;
4.) für den Fall, dass eine vollziehbare Entgeltgenehmigung bis zum 31.12.2016 nicht erteilt wird, der Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungsverfahrens eine vorläufige Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen 010091-B.1 und 010091-N-B.1 in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten oder vorläufig genehmigten Entgeltes für die Leistungen Telekom-B.1 und Telekom-N-B.1 zu genehmigen oder die bis zum 31.12.2016 geltende Entgeltgenehmigung bis zur Vollziehbarkeit einer neuen Entgeltgenehmigung vorläufig zu verlängern.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
____________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/160
Stand: 08.02.2017