BK3-16-164 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der BT (Germany) GmbH & Co. oHG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die BT (Germany) GmbH & Co. oHG hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

A. Zusammenschaltungsleistungen

1. die Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen im Netz der Antragstellerin mit Wirkung zum 01.01.2017 wie folgt zu genehmigen:

a) BT-B.1 (PSTN technologiekonform)

Für die Terminierung von Verbindungen zu Anschlüssen, deren Rufnummern der Portierungskennung D012 zugewiesen sind und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes auf der untersten Netzkoppelungsebene fallen, wird das in dem Verfahren BK3g-16/110 für die Leistung Telekom-B.1 genehmigte Entgelt genehmigt.

b) für die Leistung BT-N-B.1 (NGN technologiekonform)

Es wird die in dem Verfahren BK3g-16/110 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-N-B.1 genehmigten Entgelte genehmigt. Das Entgelt gilt für Verbindungen über die NGN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, welche der Portierungskennung D292 zugewiesen ist.

c) für die Leistung BT-B.32 (PSTN technologiekonform)

Für die Terminierung von Verbindungen zu Anschlüssen, deren Rufnummern der Portierungskennung D012 zugewiesen sind und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes auf der untersten Netzkopplungsebene fallen, wird das in dem Verfahren BK3g-16/110 für die Leistung Telekom-B.32 genehmigte Entgelt genehmigt.

2. Hilfsweise zu 1. wird beantragt, für die Leistungen BT-B.1 und BT-N-B.1 Entgelte in Höhe von mindestens 0,0024 €/min. und für die Leistung BT-B.32 von ebenfalls mindestens 0,0024 €/min. zu genehmigen

B. Infrastrukturleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung von Verbindungen

für die Bereitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten an Standorten der Antragstellerin, die jährliche Überlassung eines Zentralen Zeichengabekanals (bei einer Mindestüberlassungdauer von einem Jahr), die Änderung der Bündelaufteilung sowie die Änderung von Zeichengabekanälen (je ICAs) mit Wirkung zum 01.12.2016 diejenigen Entgelte zu genehmigen, die der Telekom Deutschland GmbH für die entsprechenden Leistungen im Verfahren BK3g-16/111 genehmigt werden.

C. Weitere Anträge

1. Ferner wird beantragt, die unter A.1 und B. beantragten Entgeltgenehmigungen unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass sie rückwirkend entfallen, sofern andere Netzbetreiber aufgrund erfolgreicher Klagen gegen Entgeltgenehmigungen für die Leistungen Telekom-B.1, Telekom-N-B.1, Telekom-B.32 und/oder Infrastrukturleistungen im Zusammenhang mit Interconnection-Anschlüssen niedrigere Entgelte an die Telekom Deutschland GmbH entrichten müssen als diejenigen, die in dem vorliegenden Verfahren genehmigt werden.

2. Für den Fall, dass ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für unter A.1 und/oder B. genannte Leistungen höhere Entgelte als die Telekom Deutschland GmbH genehmigt bekommt, wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip gleichfalls diese höheren Entgelte zu genehmigen.

3. Für den Fall, dass bis zum Auslaufen der aktuellen Entgeltgenehmigungen keine endgültige Entgenehmigung ergeht, wird beantragt, die unter A.1 beantragten Entgelte ab dem 01.12.2017 und die unter B. beantragten Entgelte ab dem 01.12.2016 vorläufig zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/164

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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