BK3-16-170 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der COLT Technology Services GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die COLT Technology Services GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt.
Sie beantragt:

1. Ab dem 01.01.2017 werden die Entgelte für die Terminierungsleistungen in das Netz der Antragstellerin wie folgt genehmigt:
a. Für die Leistung Colt-B.1 (PSTN technologiekonform):
Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer im Verfahren BK3c-16-110 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-B.1, Tarifzone I, beantragten Entgelte genehmigt. Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, welche der Portierungskennung D017 zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.

b. Für die Leistung Colt-N-B.1 (NGN technologiekonform):
Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer BK3c-16-110 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-N-B.1 beantragten Entgelte genehmigt. Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, welche der Portierungskennung D241 zugewiesen ist.

c. Für die Leistung Colt-B.32 (PSTN technologiekonform)
Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer BK3c-16-110 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-B.32 beantragten Entgelte genehmigt. Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN/IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, welche der Portierungskennung D017 zugewiesen ist.
2. Hilfsweise zu 1. wird beantragt, die für die jeweilige reziproke Leistung der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte zu genehmigen.

3. Hilfsweise zu 2. wird beantragt, für die Leistungen Colt-B.1 und Colt-N-B.1 mindestens 0,0024 €/Min und für die Leistung Colt-B.32 mindestens 0,0026 €/Min zu genehmigen.

4. Für den Fall, dass ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter Ziffer 1. genannten Leistungen ein höheres Entgelt als die Telekom Deutschland GmbH genehmigt erhält, wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip gleichfalls dieses höhere Entgelt zu genehmigen.

5. Für den Fall, dass eine endgültige Entgeltgenehmigung nicht bis zum Auslaufen der derzeit genehmigten Entgelte, also zum 31.12.2016, ergeht, beantragen wir, die mit diesem Antrag beantragten Entgelte vorläufig ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.



BK3j-16/170

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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