BK3-16-171 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Verizon Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Verizon Deutschland GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. Für die ab 1. Dezember 2017 von Verizon Deutschland GmbH erbrachte Leistung Verizon-B.1 werden die Entgelte wie folgt genehmigt:

Verizon-B.1
BereichPeak-TarifOff-Peak-Tarif
Tarifzone 1Das im Verfahren BK-16/110 für die Leistung Telekom-B.1 genehmigte Entgelt, höchstens jedoch 0,0024 EUR/MinuteDas im Verfahren BK-16/110 für die Leistung Telekom-B.1 genehmigte Entgelt, höchstens jedoch 0,0024 EUR/Minute

2. Für die ab 1. Januar 2017 von Verizon Deutschland GmbH erbrachte Leistung Verizon-B.32 werden die Entgelte wie folgt genehmigt:

Verizon-B.32
BereichPeak-TarifOff-Peak-Tarif
Tarifzone 1Das im Verfahren BK-16/110 für die Leistung Telekom-B.32 genehmigte Entgelt, höchstens jedoch 0,0024 EUR/MinuteDas im Verfahren BK-16/110 für die Leistung Telekom-B.32 genehmigte Entgelt, höchstens jedoch 0,0024 EUR/Minute

3. Für die zwischen der Antragstellerin und der Telekom Deutschland GmbH mit Beschluss vom 25. Juli 2002, ergänzt durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 sowie vom 15. Februar 2005 im Verfahren BK4e-02/017 angeordneten Zusammenschaltungsleistungen der Verizon Deutschland GmbH werden die in den Beschlüssen vom 25. Juli 2002, vom 17. Dezember 2002 und 15. Februar 2005 im Verfahren BK4e-02/017 angeordneten und mit den der Bundesnetzagentur durch die Telekom Deutschland GmbH vorgelegten Ergänzungsvereinbarungen zuletzt am 4. Mai 2012 ergänzten Regelungen zur Kostentragungspflicht von Interconnection-Anschlüssen genehmigt.

4. Als Sicherungsmaßnahme gemäß § 130 TKG werden die vorstehend (Ziffer 1. bis 3.) aufgeführten Entgelte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig genehmigt.

5. Die Entscheidungen zu 1. und 2. werden befristet bis zum 28. Februar 2020.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.



BK3j-16/171

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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