BK3-17-038
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für den Kollokationsstrom im Zusammenhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 21.09.2017 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, das nachfolgende Entgelt für den Kollokationsstrom für den Zeitraum ab dem 01.12.2017 bis zum 30.11.2018 zu genehmigen.
Anmerkung zum Entgelt für den Stromverbrauch:
Im Rahmen der Kalkulation dieses Entgeltes wird die gesetzlich vorgegebene EEG-Umlage für das Jahr 2018 mit dem oberen Prognosewert der Informationsplattform der Übertragungsnetzbetreiber in Höhe von 0,0727 €/kWh berücksichtigt, aus dem sich rechnerisch der Wert in Höhe von 0,0724 €/kWh für den beantragten Genehmigungszeitraum ergibt. Es ist davon auszugehen, dass die EEG-Umlage während des Verfahrens – voraussichtlich Ende Oktober 2017 - durch die BNetzA angepasst wird. Sollte die angepasste EEG-Umlage höher liegen, wird das beantragte Entgelt steigen und von uns im laufenden Genehmigungsverfahren neu beziffert werden. Jede Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten EEG-Umlage muss bei der Genehmigung berücksichtigt werden.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3f-17/038 geführt.
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Teile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 17.10.2017 um 15:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden. Die Beschlusskammer beabsichtigt allerdings, vorausgesetzt der Zustimmung aller Beteiligten, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
BK3f-17/038
Stand: 27.09.2017