BK3-18-020
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH für Kollokationsstrom im Zusammenhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für Kollokationsstrom im Zusammenhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Telekom Deutschland GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 29.11.2018 beschlossen:
1. Die Entgelte für den Kollokationsstrom im Zusammenhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung inklusive Zählerablesung werden ab dem 01.12.2018 wie folgt genehmigt:
| Position | Leistung | Entgelte |
|---|---|---|
| 1.1 | Erstmaliger Aufbau eines Stromzählers, je Zähler | 346,19 € |
| 1.2 | Jährliche Stromzählerablesung, je Zähler | 11,34 € |
| Position | Leistung | Entgelte |
|---|---|---|
| 1.3.1 | Austausch, je Zähler | 180,22 € |
| 1.3.2 | Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung der Zählerauswechslung, je Zähler | 95,97 € |
1.4 Rückbau der MUS-Verkabelung, je Zähler: 43,33 €
2 Laufende Entgelte
2.1 Entgelt für den Stromverbrauch: 0,2087 €/kWh
2. Die Genehmigungen nach Ziffer 1.1, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 sind befristet bis zum 30.11.2020.
3. Die Genehmigungen nach Ziffer 1.2 und 2.1 sind befristet bis zum 30.11.2019.
4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
BK3f-18/020
BK3-18-020_Beschluss (pdf, 291 KB)
Stand: 12.12.2018