BK3-19-034
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz1 TKG;
Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen
Die ecotel communication AG hat am 27.09.2019 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen wird beantragt:
Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden Nebenleistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls wie nachfolgend beschrieben –rückwirkend wie folgt beantragt:
1.1 Entgelte Nebenleistungen für NGN-Kollokationsfläche vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 1
1.1.1 Entgelt für Stromverbrauch Position Leistung Entgelt in € (netto) Nebenleistung Stromverbrauch 0,2387 €/kWh
ggf. rückwirkend ab dem
01.12.2019
1.1.2 Monatliches Entgelt für die Teilklimatisierung (Raumlufttechnik) pro kW bestellter Entwärmungsleistung
(Das monatliche Entgelt ist abhängig von der vereinbarten Mindestmietzeit und enthält neben den Betriebskosten die Investitionen für die unmittelbaren kälteproduzierenden Anlagenteile der Variante Teilklimatisierung (Klimagerät bei Lüftungsanlage, Innen- und Außenteile bei Multisplit-Anlage). Das monatliche Entgelt nach Ablauf der vereinbarten Mietzeitbindung enthält ausschließlich Betriebskosten.Position Mietdauer Entgelt in € (netto)
jeweils rückwirkend ab dem
01.07.2019a. bei 5 Jahren Mindestmietzeit 219,02 € b. bei 8 Jahren Mindestmietzeit 174,38 € c. bei 10 Jahren Mindestmietzeit 159,50 € d. sowie nach Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit 99,99 €
- Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
- Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegen-über einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Er-höhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
- Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeit-punkt erhöht werden, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK-19-031 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-19/034
Stand: 09.10.2019