BK3-19-035
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz1 TKG;
Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen
Die wilhelm.tel GmbH hat am 27.09.2019 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen wird beantragt:
1. Nebenleistungen zu Infrastrukturleistungen
1.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Nebenleistungen zu PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls rückwirkend wie nachfolgend beschrieben – wie folgt beantragt:
Position | Leistung | Entgelt in € (netto) |
---|---|---|
1.1.1.1 | Entgelt für Stromverbrauch | 0,2387 €/kWh ggf. rückwirkend ab dem 01.12.2019 |
1.1.1.2 | Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung (mindestens für 1 kW), jährlich | 761,87 € rückwirkend ab dem 01.07.2019 |
Position | Leistung | Entgelt in € (netto) |
---|---|---|
1.1.2.1 | Entgelt für Stromverbrauch | 0,2387 €/kWh ggf. rückwirkend ab dem 01.12.2019 |
Position | Leistung | Entgelt in € (netto) (jeweils rückwirkend ab dem 01.07.2019) |
---|---|---|
a. | bei 5 Jahren Mindestmietzeit, | 219,02 € |
b. | bei 8 Jahren Mindestmietzeit, | 174,38 € |
c. | bei 10 Jahren Mindestmietzeit, | 159,50 € |
d. | sowie nach Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit | 99,99 € |
1.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende Nebenleistungen zu NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls rückwirkend wie nachfolgend beschrieben – wie folgt beantragt:
Position | Leistung | Entgelt in € (netto) |
---|---|---|
1.1.2.1 | Entgelt für Stromverbrauch | 0,2387 €/kWh ggf. rückwirkend ab dem 01.12.2019 |
1.2.1.2 | Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung (mindestens für 1 kW), jährlich | 761,87 € rückwirkend ab dem 01.07.2019 |
Position | Leistung | Entgelt in € (netto) |
---|---|---|
1.1.2.1 | Entgelt für Stromverbrauch | 0,2387 €/kWh ggf. rückwirkend ab dem 01.12.2019 |
Position | Leistung | Entgelt in € (netto) (jeweils rückwirkend ab dem 01.07.2019) |
---|---|---|
a. | bei 5 Jahren Mindestmietzeit, | 219,02 € |
b. | bei 8 Jahren Mindestmietzeit, | 174,38 € |
c. | bei 10 Jahren Mindestmietzeit, | 159,50 € |
d. | sowie nach Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit | 99,99 € |
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeit-punkt erhöht werden, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-19/031 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-19/035
Stand: 09.10.2019