BK3-19-038 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Breitband-IP-Netzen

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 Satz 1 TKG;
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Einmalentgelte für L2-BSA, hier: einmalige Expressentstörung

Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 25.11.2019 einen Antrag auf Genehmigung der Einmalentgelte für die Express-Entstörung je L2-BSA-ADSL SA und L2-BSA-VDSL SA eingereicht.

Darin beantragt sie die Genehmigung der folgenden Entgelte für den Zeitraum ab dem 01.12.2019 bis zum 30.11.2022:

Einmalentgelte
Nr.Leistung Preis netto in EUR
a)      2.Einmalige Express-Entstörung, je L2-BSA-ADSL Stand AloneEntsprechend genehmigten Entgelt für CEE bei TAL
b)     2.Einmalige Express-Entstörung, je L2-BSA-VDSL Stand AloneEntsprechend genehmigten Entgelt für CEE bei TAL

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3c-19/038 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Auf die Durchführung einer öffentlich-mündliche Verhandlung wird verzichtet.

BK3c-19/038

Entscheidung

Stand: 20.02.2020

Mastodon