BK3-22-018 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

TKG § 29 i.V.m. § 192;

Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH für Fiber Broadband; hier: Tenor der 1. Teilentscheidung

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2023 beschlossen:

A. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr zuletzt in der Fassung vom 01.07.2024 vorgelegten Entwurf des Standardangebots FB bestehend aus

Entwurf des Standardangebots FB
HauptvertragFiber Broadband HauptvertragHV 1000
BBLBeiblatt zum Vertrag Fiber Broadband
mit der Übergabevariante FB-EN
BBL 1001
Anhang A

Leistungsbeschreibung FB-Übergabeanschluss am Ethernet-Node (EN) und FB-Transport in der Übergabeanschlussvariante am

EN

AHA 2000
Leistungsbeschreibung FB-Access FTTHAHA 2100
Leistungsbeschreibung FB-Access FTTB CuDAAHA 2110
Anhang BPreise FB-Übergabeanschluss am Ethernet-Node und FB-Transport in der Übergabeanschlussvariante am ENAHB 3000
Preisliste FB-Access FTTH (für FB-EN)AHB 3400
Preisliste FB-Access FTTB CuDA (für FB-EN)AHB 3402
Anhang CCommitment-ModellAHC 3500
Anhang DRegelungen zu FB-Access-VerfügbarkeitsinformationenAHD 4000
Anhang EArbeitshandbuch Standardservice und Express-Entstörung für den FB-Access mit der Nutzung der elektronischen Entstörschnittstelle (ESS)AHE 5040
Störungsmeldung Access-TeilleistungAHE 5042
Standardentstörung oder ExpressentstörungAHE 5043
TerminanforderungsmeldungAHE 5044
Termin beim Kunden – LeistungserbringerAHE 5045
Antwort Terminanforderung
(Terminnennung für den Besuch eines Servicetechnikers)
AHE 5046
Zwischenmeldung Standardentstörung oder Express-EntstörungAHE 5047
Erledigungsmeldung Standardentstörung oder Express-EntstörungAHE 5048
Arbeitshandbuch Service für FB-Übergabeanschluss am ENAHE 5100
Störungsmeldung FB-Übergabeanschluss am ENAHE 5101

Eingangsbestätigung Störungsmeldung

FB-Übergabeanschluss am EN

AHE 5102

Zwischenmeldung (Störungsmeldung)

FB-Übergabeanschluss am EN

AHE 5103

Erledigungsmeldung Störungsmeldung

FB-Übergabeanschluss am EN

AHE 5104

Abbruchmeldung (Störungsmeldung)

FB-Übergabeanschluss am EN

AHE 5105
Anhang FFB-Vertrag AnsprechpartnerAHF 6000
Anhang F

Auftragsliste zur Bestellung von

FB-EN-ÜAs

AHF 6003
Anhang FBereitstellungsprotokollAHF 6005
Anhang F

Netzprofil

FB-EN

AHF 6020
Anhang GRegelungen im Zusammenhang mit der Nutzung von elektronischen Auftrags- und EntstörschnittstellenAHG 7000
Anhang GRegelungen zur Bereitstellung von Informationen zur Sammelrechnung über einen gegen Fremdzugriff gesicherten Server im InternetAHG 7010
Anhang GMonitoring für Fiber Broadband für FB-Access FTTH in der Übergabeanschlussvariante FB-Übergabeanschluss am ENAHG 7020
Anhang HAbkürzungsverzeichnis/DefinitionenAHH 8000
Anhang HAusbaustatus FB-AccessAHH 8010
Anhang HListe OrtsnetzeAHH 8020


wie folgt zu ändern und bis zum 28.07.2025 vorzulegen:

1. HV 1000

1.1. In Ziffer 1 ist eine angemessene Regelung zum Vertragsgegenstand und zum Umfang der Informationen zu treffen, die die adressbasierte Verfügbarkeitsprüfung bietet.

1.2. Ziffer 2 lit. a) ist zu streichen.

1.3. Ziffer 3.5 ist zu streichen.

1.4. Ziffer 4.1.1 Satz 2 ist angemessen neu zu fassen.

1.5. Ziffer 4.1.1 Satz 4, letzter Halbsatz sowie Satz 5 sind zu streichen.

1.6. Ziffer 4.1.4 Satz 4 ist zu streichen.

1.7. Ziffer 5 ist angemessen neu zu fassen und dabei insbesondere zwischen dem Recht zur einseitigen Vertragsanpassung sowie zum Änderungsverlangen zu differenzieren.

1.8. Ziffer 6.6.3 ist angemessen neu zu fassen.

1.9. Ziffer 8 ist um eine Regelung zur Nachbildbarkeit des Endkundenangebots der Betroffenen sowie um eine dem einseitigen Preisbestimmungsrecht vorgeschaltete Verhandlungspflicht über die Entgelthöhe zu ergänzen.

1.10. Ziffern 15.2 und 15.3 sind mit Blick auf die Regelungen zur ordentlichen Kündigung angemessen neu zu fassen.

1.11. In Ziffer 17 Satz 2 ist der Einschub „zum Zwecke der Weitergabe an deren Endkunden“ zu streichen.

2. AHA 2000

2.1. In Ziffer I.1.2 ist klarzustellen, dass auch der Layer 2-Transport der am EN/BNG angeschlossenen MSAN über die A10/NSP abgewickelt werden kann.

2.2. In Ziffer I.2 ist unter Berücksichtigung der folgenden Vorgaben angemessen neu zu fassen:
2.2.1. Es ist eine angemessene Regelung einer EN-Liste für die EN-Lokationen, in denen mehr als ein EN aufgebaut oder geplant ist, vorzulegen, die die folgenden Angaben enthält:
2.2.2. Es ist eine angemessene Vertragsstrafe für jeden Fall aufzunehmen, in dem eine bestellbare Access-Teilleistung nicht im BNG- oder EN-Versorgungsbereich aufgeführt ist.

2.2.3. Es ist angemessene Regelung aufzunehmen, mit der die Betroffene garantiert, dass der KUNDE an einem neuen EN zeitgleich mit dem Retail der Betroffenen neue Endkunden versorgen kann.

2.2.4. Es ist eine Regelung aufzunehmen, die die Betroffene verpflichtet, eine Umschaltung von Access-Teilleistungen von einem EN zu einem anderen EN erst vorzunehmen, wenn sie den vom KUNDEN rechtzeitig bestellten Übergabeanschluss am aufnehmenden EN bereitgestellt hat.

2.2.5. Die Bestandsschutzregelung ist dahingehend zu erweitern, dass die Betroffene auch bei einer Umschaltung von Access-Teilleistungen an einer EN-Lokation die bei ihr anfallenden Kosten der Migration trägt.
2.3. Ziffer I.5 ist hinsichtlich der Regelung zur Bereitstellung angemessen neu zu fassen.

2.4. In Ziffer I.12 ist das ordentliche Kündigungsrecht der Betroffenen angemessen einzuschränken.

2.5. In Ziffer II.6.3 sind die Qualitätsparameter angemessen festzulegen.

3. AHA 2100 

3.1. Ziffer 2 ist mit Blick auf die Definition der Leistungsvarianten angemessen neu zu fassen.

3.2. Die Betroffene hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Statusinformationen, die sie gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 bereitstellt, zu garantieren.

3.3. Die Betroffene muss in Ziffer 4 einen Prozess regeln, über den KUNDE eine Berichtigung falscher Informationen (wie z.B. falsche Adressen) erreichen kann.

3.4. Ziffer 5.2 ist hinsichtlich der Regelung der Geschäftsfälle angemessen neu zu fassen.

3.5. Ziffer 6.3 ist um eine angemessene Regelung für den Fall, dass der Ausbaustatus von FTTHNot Connected“ oder „Not Connected Bulk-Ausbau“ auf den Ausbaustatus FTTBNot Connected Bulk-Ausbau“ umgestellt wird, zu ergänzen.

3.6. Ziffer 6.3.1 lit. c) ist wie folgt zu ändern:
3.6.1. Absatz 4 ist um eine angemessene Frist für die Ablehnung der Bestellung zu ergänzen.

3.6.2. Es ist eine Informationspflicht über den Grund der Rückstufung einer KLS-ID mit dem Bestellstatus „vvmOngoing“ oder höher zu dem Bestellstatus „areaPlanned“ oder niedriger zu regeln.

3.7. In Ziffer 6.3.1 lit. d) ist zu regeln, dass bei der Herstellung der Konnektivität für Anschlüsse mit dem Kenner „Alter Standard“ die Regelungen der gemäß Ziffer 4.1.2 HV 1000 vereinbarten Verträge eingehalten werden.

3.8. In Ziffer 6.3.1 lit. f) sind die Worte „oder dessen Endkunden“ zu streichen.

3.9. In Ziffer 6.3.1 it. g) Absatz 1 Satz 1 sind die Worte „der ihm mitgeteilten Home-ID und“ zu streichen.

3.10. Ziffer 6.3.1 lit. g) Absatz 4 Satz 2 ist zu streichen.

3.11. Ziffer 6.3.1 lit. h) ist hinsichtlich der Frist zur Bestellbestätigung angemessen neu zu fassen.

3.12. Ziffer 6.3.2 lit. c) ist um eine angemessene Bearbeitungsfrist für den Fall, dass bei der Bestellung der „Bulk-Ausbau“ in der Verfügbarkeitsdatenbank hinterlegt ist, und für die Ablehnung der Bereitstellung nach Absatz 4, zu ergänzen.

3.13. Es ist eine Informationspflicht über den Grund der Rückstufung einer KLS-ID mit dem Bestellstatus „vvmOngoing“ oder höher zu dem Bestellstatus „areaPlanned“ oder niedriger zu regeln.

3.14. Ziffer 6.3.2 d) ist hinsichtlich der Regelung zur Herstellung der Konnektivität angemessen neu zu fassen.

3.15. In Ziffer 6.3. lit. f) sind die Worte „insbesondere der Home-ID“ zu streichen.

3.16. Ziffer 6.3.2 lit. g) ist hinsichtlich der Frist zur Bestellbestätigung angemessen neu zu fassen.

3.17. Ziffer 6.3.3 ist mit Blick auf die Lösung von einer bestätigten Bestellung angemessen neu zu fassen.

3.18. Ziffer 6.4.1 ist wie folgt zu ändern:

3.18.1. In Absatz 1 Satz 2 sind die Worte „Home-ID (auf GF-TA)“ zu streichen.

3.18.2. Es ist eine Regelung für den Fall aufzunehmen, in dem trotz des Ausbaustatus „Connected“ an der GF-TA keine Home-ID angebracht ist oder diese nicht mehr zu lesen ist.

3.19. Ziffer 6.4.2 ist mit Blick auf die Frist zur Bestellbestätigung angemessen neu zu fassen.

3.20. Die in Ziffer 8 geregelten Stornierungsfristen sind angemessen zu kürzen.

3.21. Ziffer 8.1 Absatz 2 ist zu streichen.

3.22. Ziffer 9.1.1 ist um eine Regelung zur Information über die Bereitstellungshemmung zu ergänzen.

3.23. Ziffer 9.1.1 lit. g) ist zu streichen.

3.24. Die in Ziffer 9.1.2 geregelte Bereitstellungsfrist ist angemessen zu verkürzen.

3.25. Ziffer 9.2.2 ist angemessen neu zu fassen.

3.26. Ziffer 10.1 muss bezüglich der Regelung des pauschalierten Schadensersatzes angemessen neu gefassten werden und

3.27. dabei die Überschreitung der in Ziffer 9. geregelten Bereitstellungsfristen sowie den Fall eines verpassten Installationstermins beim Endkunden im Rahmen der Bereitstellung regeln.

3.28. Der Kündigungsgrund in Ziffer 12 Abs. 2 Spiegelstrich 3 ist zu streichen.

3.29. Ziffer 12 Abs. 3 ist zu streichen.

3.30. In Ziffer 12 ist ein pauschalierter Schadensersatz für den Fall aufzunehmen, dass es im Rahmen eines Anbieterwechsels zu einer unzulässigen Unterbrechung kommt.

3.31. Die in Ziffer 13.2.2 geregelten Entstörfristen sind angemessen zu verkürzen.

3.32. Ziffer 13.2.4 ist hinsichtlich der geregelten Endkundenzeitfenster angemessen neu zu fassen.

3.33. Ziffer 13.2.6 ist angemessen neu zu fassen.

3.34. Ziffer 13.2.10 ist angemessen neu zu fassen.

3.35. Ziffer 13.2.11 ist angemessen neu zu fassen.

3.36. Ziffer 13.3.10 ist angemessen neu zu fassen.

3.37. Ziffer 14.4 ist um die Verpflichtung zu ergänzen, dass die Betroffene anschlussbezogene Vermarktungsaktionen erst vornimmt, wenn die Anschlüsse mindestens den Ausbaustatus „Gebietsausbau in Planung, Bestellung möglich“ haben.

4. AHA 2110

4.1. Ziffer 2 ist mit Blick auf die Definition der Leistungsvarianten angemessen neu zu fassen.

4.2. Die Betroffene hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Statusinformationen, die sie gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 bereitstellt, zu garantieren.

4.3. Die Betroffene muss in Ziffer 4 einen Prozess regeln, über den KUNDE eine Berichtigung falscher Informationen (wie z.B. falsche Adressen) erreichen kann.

4.4. Ziffer 5.2 ist hinsichtlich der Regelung der Geschäftsfälle angemessen neu zu fassen.

4.5. Ziffer 6.3.1 lit. c) ist um eine angemessene Bearbeitungsfrist für den Fall, dass bei der Bestellung der „Bulk-Ausbau“ in der Verfügbarkeitsdatenbank hinterlegt ist, und für die Ablehnung der Bereitstellung nach Absatz 4, zu ergänzen.

4.6. In Ziffer 6.3.1 lit. c) ist eine Informationspflicht über den Grund der Rückstufung einer KLS-ID mit dem Bestellstatus „vvmOngoing“ oder höher zu dem Bestellstatus „areaPlanned“ oder niedriger zu regeln.

4.7. Ziffer 6.3.1 l lit. d) ist hinsichtlich der Regelung zur Herstellung der Konnektivität angemessen neu zu fassen.

4.8. In Ziffer 6.3.1 lit. f) sind die Worte „insbesondere der Home-ID“ zu streichen.

4.9. Ziffer 6.3.1 lit. g) ist hinsichtlich der Frist zur Bestellbestätigung angemessen neu zu fassen.

4.10. Ziffer 6.4.1 ist wie folgt zu ändern:

4.10.1. In Absatz 1 Satz 2 sind die Worte „Home-ID (auf der RJ45-Dose)“ zu streichen.

4.10.2. Es ist eine Regelung für den Fall aufzunehmen, in dem trotz des Ausbaustatus „Connected“ an der GF-TA keine Home- ID angebracht ist oder diese nicht mehr zu lesen ist.

4.11. Ziffer 6.4.2 ist mit Blick auf die Frist zur Bestellbestätigung angemessen neu zu fassen.

4.12. Die in Ziffer 8 geregelten Stornierungsfristen sind angemessen zu kürzen.

4.13. Ziffer 9.1.1 ist um eine Regelung zur Information über die Bereitstellungshemmung zu ergänzen.

4.14. Ziffer 9.1.1 lit. g) ist zu streichen.

4.15. Die in Ziffer 9.1.2 geregelte Bereitstellungsfrist ist angemessen zu verkürzen

4.16. Ziffer 9.2.2 ist angemessen neu zu fassen.

4.17. Ziffer 10.1 muss bezüglich der Regelung des pauschalierten Schadensersatzes angemessen neu gefassten werden und

4.18. dabei die Überschreitung der in Ziffer 9. geregelten Bereitstellungsfristen sowie den Fall eines verpassten Installationstermins beim Endkunden im Rahmen der Bereitstellung regeln.

4.19. Der Kündigungsgrund in Ziffer 12.1 Abs. 2 Spiegelstrich 3 ist zu streichen.

4.20. Ziffer 12.1 Abs. 3 ist zu streichen.

4.21. Ziffer 12.2 ist zu streichen.

4.22. In Ziffer 12 ist ein pauschalierter Schadensersatz für den Fall aufzunehmen, dass es im Rahmen eines Anbieterwechsels zu einer unzulässigen Unterbrechung kommt.

4.23. Die in Ziffer 13.2.2 geregelten Entstörfristen sind angemessen zu verkürzen.

4.24. Ziffer 13.2.4 ist hinsichtlich der geregelten Endkundenzeitfenster angemessen neu zu fassen.

4.25. Die Regelung zur verspäteten Entstörung in Ziffer 13.2.6 ist angemessen neu zu fassen.

4.26. Ziffer 13.2.10 ist angemessen neu zu fassen.

4.27. Ziffer 13.2.11 Absatz 1 ist die Regelung zum Schadensersatz für einen verpassten Montagetermin angemessen neu zu fassen.

4.28. Ziffer 13.3.10 ist angemessen neu zu fassen.

5. AHB 3402

5.1. Die unter Ziffer 2 aufgeführten Stornierungsentgelte sind zu streichen.

6. AHC 3500

6.1. Ziffer 15 ist zu streichen.

7. AHD 4000

7.1. Die in Ziffer 1 vorgelegte Regelung zu FB FTTH locked Anschlüssen ist zu streichen.

7.2. Die in Ziffer 2.1.2 vorgelegte Regelung zu FB FTTH locked Anschlüssen ist zu streichen.

7.3. Ziffern 2.3 und 2.4 sind angemessen neu zu fassen.

7.4. Ziffer 3.4 ist zu streichen.

8. AHE 5040

8.1. In Ziffer 1 und 2 sind die Regelungen im Hinblick auf die Entstörung des FB-FTTB CuDA angemessen neu zu fassen und der Geschäftsfall ONT-Registrierung ist aufzunehmen und zu regeln.

8.2. Der in Ziffer 2 vorgesehene Vorbehalt für die Geschäftsfälle Diagnose und Supportfunktion sind zu streichen.

9. AHG 7020

9.1. Die Regelung in Ziffer 2.1 ist dahingehend angemessen neu zu fassen, dass Bestellbestätigungen und Bereitstellungen beginnend mit dem Bestelltag bzw. nach Herstellung der Konnektivität beginnend mit der Aufforderung zur Bestätigung des Auftrags gesondert ausgewiesen werden.

9.2. Ziffer 2.3 ist um ein Monitoring der Termintreue für Bestellungen nach Ziffer 6.3 AHA 2100/2110 zu erweitern.

9.3. Ziffer 2 ist um ein Monitoring des Wechsels zwischen verschiedenen regulierten Vorleistungen mit dem Ziel auf einen FTTH/FTTB CuDA-Access zu erweitern.

9.4. Ziffer 3 ist unter Berücksichtigung der folgenden Vorgaben angemessen neu zu fassen:
9.4.1. Das Monitoring der Bestellbearbeitung Not Connected ist um eine angemessene Regelung zu Bestellung vor dem sog. Regelausbau zu erweitern.

9.4.2. Es ist ein Monitoring für die Dauer der Herstellung der Konnektivität sowie der Termintreue aufzunehmen.

9.4.3. Es ist ein Monitoring des Wechsels zwischen verschiedenen regulierten Vorleistungen mit dem Ziel auf einen FTTH/FTTB CuDA-Access aufzunehmen.

B. Die Anträge im Übrigen werden abgewiesen.

BK3d-22/018

Zum Antrag:

Stand: 30.05.2025

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