BK3-24-014
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
TKG §§ 48 Abs. 1 i.V.m. 192;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren wegen (Neu-)Genehmigung von Entgelten für den Zugang zu Kabelkanalanlagen sowie zu unbeschalteten Glasfasern
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat am 30.06.2025 beschlossen:
I. Für den vertraglich vereinbarten Zugang zu Kabelkanälen (KKA) zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler bzw. zwischen Kabelverzweigern und zu unbeschalteten Glasfasern (GF) zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler werden die jeweiligen Überlassungsentgelte mit Wirkung ab dem 01.07.2022 wie folgt genehmigt:
1. Entgelte für den Zugang zu Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler bzw. zwischen Kabelverzweigern (Die nachfolgende Nummerierung entspricht der Ziffernfolge des Beschlusses BK3a-22/003)
Position | Leistung | Entgelt |
---|---|---|
2.3.2.1 | Für den Zeitraum ab 01.07.2022 bis 30.06.2025 | 0,06 € |
2.3.2.2 | Für den Zeitraum ab 01.07.2025 | 0,06 € |
2. Entgelte für den Zugang zur unbeschalteten Glasfaser zwischen dem Kabelverzweiger und Hauptverteiler (Die nachfolgende Nummerierung entspricht der Ziffernfolge des Beschlusses BK3a-22/003)
Position | Leistung | Entgelt |
---|---|---|
3.2.1 | Für den Zeitraum ab 01.07.2022 bis 30.06.2025 | 11,53 € |
3.2.2 | Für den Zeitraum ab 01.07.2025 | 13,05 € |
II. Befristung
Die Entgeltgenehmigungen unter Ziffer I. sind bis zum 31.12.2029 befristet.
III. Antragsablehnung im Übrigen
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3a-24-014
Stand: 03.07.2025