BK3-04-028 Einheitliche Informationsstelle

Entgeltverfahren § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen Mobilfunk

Antrag der 01051 Telecom GmbH auf Zusammenschaltung der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG mit der 01051 Telecom GmbH

Mit Beschluss vom 28.12.2004 hat die Beschlusskammer 3 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach § 25 Abs. 6 TKG die Zusammenschaltung zwischen den beiden Unternehmen wie folgt angeordnet:

  1. Die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Antragstellerin mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerin wird angeordnet.

  2. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin werden die Bedingungen des zwischen ihnen verhandelten Zusammenschaltungsvertrages (Hauptteil des Zusammenschaltungsvertrages sowie die Anlagen 1 bis 10 in der Version der Antragsgegnerin mit Stand 11.10.2004) nach Maßgabe folgender Änderungen angeordnet:

    2.1 Anlage 4: In Ziffer 1.2 wird in der Überschrift sowie im Satz nach der Tabelle der Passus „nach Vertragsschluss“ ersetzt durch den Passus „nach Beschlussfassung der Reg TP (28.12.2004)“.

    2.2 Anlage 8 Teil I

    2.2.1 In Ziffer 2.1 wird für den Verbindungsaufbau und das Halten einer Verbindung sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland für den Zeitraum ab erstmaliger Zusammenschaltung der Parteien bis einschließlich 14.12.2005 ein Basisentgelt von 0,1490 €/Minute angeordnet.

    2.2.2 Ziffer 2.2 wird gestrichen.

    2.2.3 In Ziffer 2.4 wird nach den Worten „eine Ausgleichszahlung in folgender Höhe“ der Passus „; und zwar ausschließlich auf den Verkehrsanteil, der den vorgenannten Schwellenwert von 2% überschreitet“ eingefügt.

    2.3 Anlage 8 Teil III

    2.3.1 In Ziffer 1 werden die Preise für Intra-Building-Abschnitte wie folgt angeordnet:
    LeistungPreis in € (Euro) ohne MWST
    Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt (2.048 kbit/s-Leistungsäquivalent) einschließlich ZZK und Konfigurationsmaßnahmen498,00
    Überlassung Intra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt (2.048 kbit/s-Leistungsäquivalent) einschließlich ZZK1.518,00


    2.3.2 In Ziffer 2 werden die Entgelte für die Rückgängigmachung (Stornierungen) von Bestellungen wie folgt angeordnet:
    LeistungPreis in € (Euro) ohne MWST
    Stornierung einer Bestellung vor Bereitstellung je betroffenen Intra-Building-Abschnitt (2 Mbit/s)440,00


    2.3.3 In Ziffer 3 werden die Entgelte für die Änderung von Bestellungen wie folgt angeordnet:
    LeistungPreis in € (Euro) ohne MWST
    Änderung einer verbindlichen Bestellung je betroffenen Intra-Building-Abschnitt (2 Mbit/s)440,00


  3. Die Anordnung ist befristet bis zum 14.12.2005.

  4. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Fälle,

    4.1 dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Zusammenschaltung schließen,

    4.2 dass die Antragsgegnerin nach dem Ergebnis einer nach §§ 11 ff TKG durchgeführten Marktanalyse nicht zur Zusammenschaltung verpflichtet ist oder

    4.3 dass die betroffenen Entgelte der Antragsgegnerin nach dem Ergebnis einer nach §§ 11 ff TKG durchgeführten Marktanalyse gemäß §§ 13, 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Entgeltgenehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden.

  5. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

BK3-04-028

Stand: 23.05.2012

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