BK3-05-041 Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung), § 36 Abs. 2 TKGZugang zu öffentlichen Breitband-IP-Netzen

Die Deutsche Telekom AG (DTAG) hat am 22.08.2005 die Feststellung des Nichtbestehens der Entgeltgenehmigungspflicht für die Leistung T-DSL-ZISP Basic beantragt.

Hilfsweise beantragt die Deutsche Telekom AG

I. die nachfolgenden Entgelte zu genehmigen:

1. Für die Bereitstellung eines T-DSL-ZISP Basic-Anschlusses mit bis zu 10 Suffixen bzw. Prefixen
1.1 Anschluss Bereitstellung

1.1.1.1 Vertrag und 1. Anschluss, einmalig: 6.788,28 €
1.1.1.2 Jeder zusätzliche Anschluss: 1.116,30 €

Kündigung
1.1.2.1 Vertrag und 1. Anschluss, einmalig: 670,68 €
1.1.2.2 Jeder zusätzliche Anschluss: 344,48 €

1.2 Übertragungsweg
Für die Bereitstellung der Übertragungswege zur Anbindung der jeweiligen Anschlüsse die Anwendung der jeweils genehmigten Entgelte für Carrier-Festverbindungen (CFV) bzw. Kollokationszuführungen in der jeweiligen Bandbreite


2. Für die Überlassung eines T-DSL-ZISP Basic-Anschlusses mit bis zu 10 Suffixen bzw. Prefixen:

2.1 Für die Überlassung eines Anschlusses, jährlich im Voraus

2.1.1 Mit einer Bandbreite von 34 Mbit/s: 12.923,70 €
2.1.2 Mit einer Bandbreite von 155 Mbit/s: 14.027,28 €
2.1.3 Mit einer Bandbreite von 622 Mbit/s: 18.222,95 €

2.2 Für die Überlassung der Übertragungswege zur Anbindung der jeweiligen Anschlüsse die Anwendung der jeweils genehmigten Entgelte für Carrier-Festverbindungen (CFV) bzw. Kollokationszuführungen in der jeweiligen Bandbreite

3. Genutzte Bandbreite
Nutzungsabhängige Tarifierung, je angefangenen 10 kbit/s: 1,5625 €

4. Zusätzliche Leistungen: nach Aufwand
Für die nach Aufwand beantragten Entgeltpositionen gilt nach Ziffer 8 des Preisverzeichnisses die Preisliste für „Montage nach Aufwand“


II. die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall zu erlassen, dass die Genehmigungspflicht für die beantragten Entgelte infolge neuer Entscheidungen nach Teil 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 erlischt.

III. die Genehmigung der Entgelte für die Bereitstellung des ZISP-Anschlusses in der Variante mit Kollokationszuführung (i. S. d. Beschlusses BK3b-04-019 vom 29.09.2004) mit Wirkung ab dem 01.01.2003, die Genehmigung der Entgelte für die Bereitstellung des ZISP-Anschlusses in der Variante mit Übertragungsweg (i. S. d. Beschlusses BK3b-04-019 vom 29.09.2004) mit Wirkung ab dem 01.10.2004 sowie die Genehmigung im Übrigen mit Wirkung ab dem 01.11.2005 zu erteilen.


BK3-05-041

Stand: 25.11.2009

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