BK3-06-008
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren, § 36 Abs. 2 TKG; Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
Tenor/Beschluss Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk) Beschluss in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München wegen Genehmigung der Entgelte für die Anrufzustellung im Mobilfunknetz der Antragstellerin
1. Die Entgelte für die Anrufzustellung im Mobilfunk der Antragstellerin werden wie folgt genehmigt:
1.1 Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin für den Zeitraum vom 30.08. bis zum 22.11.2006: 12,4 Cent/min
1.2 Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin ab dem 23.11.2006: 9,94Cent/min
1.3 Die in Ziffer 1.1 und 1.2 genehmigten Entgelte dürfen unterschritten werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert wird.
1.4 Sonstige Entgelte für den Zeitraum ab dem 30.08.2006:
Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
2. Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s: 500,00 Euro
3. Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s: 958,00 Euro
4. Sonstige Leistungen nach Aufwand
5. Die Genehmigung in Ziffer 1.1 ist auflösend bedingt für den Fall, dass
5.1 die im Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 7. und der Beigeladenen zu 19. mit Beschluss BK 4c-05-071/E22.09.05 vom 01.12.2005 ergangene Anordnung hinsichtlich der Terminierungsentgelte ab dem 30.08.2006 aufgrund des Eintritts der in Ziffer 2. ihres Tenors enthaltenen auflösenden Bedingung ihre Wirksamkeit endgültig verliert oder – bei anderweitig verursachter Aufhebung – verloren hätte, und/oder
5.2 aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dem unter dem Aktenzeichen 6 C 17.05 geführten Verfahren hinsichtlich der im Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 6. und der Beigeladenen zu 19. mit Beschluss BK 4c-04-048/Z06.07.04 vom 08.11.2004 ergangenen Entgeltanordnung folgt, dass auch die o.g. Entgeltanordnung vom 01.12.2005 nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung hätte ergehen müssen.
Bei Eintritt einer oder beider dieser Bedingungen gilt an Stelle des in Ziffer 1.1 genannten Entgelts ein Entgelt in Höhe von 11,08 Cent/min.
6. Die Genehmigung des Entgelts in Ziffer 1.2 ist befristet bis zum 30.11.2007. Die Genehmigung der Entgelte in Ziffer 1.4 ist befristet bis zum 31.05.2007.
7. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK 3a/b-06/008 E 30.08.06
Stand: 20.11.2006