BK3-06-011_Änderungsbeschluss Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren, § 36 Abs. 2 TKG

Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren zur Neubescheidung eines Genehmigungsantrags der Vodafone D2 GmbH aus dem Jahr 2006 bezüglich der Homezone-Mobilfunkterminierungsentgelte (BK3ab-06/011)

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2011 beschlossen:

  1. Für den Zeitraum vom 30.08.2006 bis zum 30.11.2007 wird das Entgelt für die Terminierung eines an eine geographische Rufnummer gerichteten Anrufs in das Mobilfunknetz der Antragstellerin (Homezone-Terminierungsentgelt) wie folgt genehmigt:

    0 Cent/Min

  2. Der Antrag wird im Übrigen, soweit er sich auf das Homezone-Terminierungsentgelt bezieht, abgelehnt.


BK3ab-06/011

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 20.06.2011

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