BK3-06-011_Änderungsbeschluss
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren, § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren zur Neubescheidung eines Genehmigungsantrags der Vodafone D2 GmbH aus dem Jahr 2006 bezüglich der Homezone-Mobilfunkterminierungsentgelte (BK3ab-06/011)
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2011 beschlossen:
- Für den Zeitraum vom 30.08.2006 bis zum 30.11.2007 wird das Entgelt für die Terminierung eines an eine geographische Rufnummer gerichteten Anrufs in das Mobilfunknetz der Antragstellerin (Homezone-Terminierungsentgelt) wie folgt genehmigt:
0 Cent/Min
- Der Antrag wird im Übrigen, soweit er sich auf das Homezone-Terminierungsentgelt bezieht, abgelehnt.
BK3ab-06/011
BK3-06-011_Änderungsbeschluss (PDF, 6 MB)
Stand: 20.06.2011