BK3-06-011
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren, § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
Genehmigungsantrag der Vodafone D2 GmbH für auferlegte Zugangsverpflichtungen für den Markt 16; hier: Terminierungsentgelte
Die Vodafone D2 GmbH hat am 07.09.2006 einen Entgeltgenehmigungsantrag für die ihr mit der Regulierungsverfügung BK 4c-06-002/R auferlegten Zugangsleistungen bei der Beschlusskammer 3 eingereicht, dem als Anlagen 1 und 2 Preislisten für Zusammenschaltungsdienste beigefügt sind.
Darin beantragt die Vodafone D2 rein vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Vermeidung rechtlicher wie wirtschaftlicher Nachteile:
- Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ werden entsprechend der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone „Preise V.1“) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.
- Die Entgelte für den gemäß Ziffer I. 1.1 und 1.2 des Tenors der Regulierungsverfügung zu gewährenden Zugang und die Kollokation werden entsprechend der als Anlage ASt. 2 vorgelegten Anlage 8 Teil III der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone „Preise für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokation“ 2006) genehmigt.
- Die von der Antragstellerin gemäß Ziffer 1 beantragten Terminierungsentgelte sowie die gemäß Ziffer 2. beantragten Entgelte für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokation werden gemäß § 130 TKG mit Wirkung ab dem 30.08.2006 für die Dauer des Entgeltgenehmigungsverfahrens vorläufig genehmigt.
BK3-06-011
Preislisten (pdf / 40 KB)
Stand: 13.09.2006