BK3-06-041 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Standardvertragsangebote Mobilfunk

Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 06.07.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der Vodafone D2 GmbH wegen der Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobilfunk


Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des vorgelegten Standardangebotes für die Terminierung Mobilfunk der Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 beschlossen:
Der Betroffenen wird aufgegeben, das vorgelegte Standardangebot in der Fassung vom 30.11.2006 wie folgt zu ändern und bis zum 31.08.2007 erneut vorzulegen:


Allgemein
Das Standardangebot ist so zu fassen, dass es ausschließlich die von der Betroffenen erbrachten Zugangsleistungen erfasst.

Ziffer 12 Hauptteil
Das Mindestverkehrsentgelt ist durch Sonderregelungen zur Abweisung von Neubestellungen und Kündigung von Zusammenschaltungsanschlüssen bei Unterschreiten bestimmter Verkehrsmengen zu ersetzen.


Ziffer 23 Hauptteil i.V.m. Anlage 8
In Ziffer 23 Hauptteil i.V.m. Anlage 8 ist eine Preisliste aufzunehmen, welche die bei fehlender Genehmigungspflicht geltenden Preise enthält.


Die Preise können nach Abschluss der Vereinbarung von Seiten der Betroffenen nur durch schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner und nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

Ziffer 28 Hauptteil
Die Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung durch die Betroffene während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist. 

Ziffer 36 Hauptteil
Die Klausel zur Sicherheitsleistung ist so zu ändern, dass die Sicherheitsleistung zu erstatten ist, wenn das bisherige Zahlungsverhalten die Zuverlässigkeit des Vertragspartners bestätigt hat. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft eines den Anforderungen der Ziffer 36 genügenden Kreditinstituts erbracht werden. Eine als Geldsumme hinterlegte Sicherheitsleistung ist angemessen zu verzinsen. Die Regelungen zum Zahlungsziel können entsprechend angepasst werden. 

Ziffer 38 Hauptteil
Die Zustimmungsklausel ist dahingehend abzuändern, dass in allen Fällen der Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich ist, letztere aber nur aus wichtigem Grund verzögert oder verweigert werden darf.

 
Service Level Agreements und Bereitstellungsfristen
Im Standardangebot sind die Bereitstellungsbedingungen für die Zusammenschaltungsanschlüsse zu regeln.

Übergangsbedingungen
Es ist klarzustellen, dass bei Fortsetzung bereits bestehender Vertragsbeziehungen auf Grundlage des Standardangebots keine überflüssigen Maßnahmen zu Lasten des Vertragspartners der Betroffenen durchgeführt werden.


BK3-06-041

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 25.01.2010

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