BK3-06-043
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Standardvertragsangebote Mobilfunk
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 06.07.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG wegen der Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobilfunk
Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des vorgelegten Standardangebotes für die Terminierung Mobilfunk der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München.
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 beschlossen: Der Betroffenen wird aufgegeben, das vorgelegte Standardangebot in der Fassung vom 29.11.2006, letztmalig geändert mit Schreiben vom 28.03.2007, wie folgt zu ändern und bis zum 31.08.2007 erneut vorzulegen:
Allgemein
Das Standardangebot ist so zu fassen, dass es ausschließlich die von der Betroffenen erbrachten Zugangsleistungen erfasst.
Ziffer 3.7 Hauptteil i.V.m. Ziffer 5 Anlage 8 Teil III
Das Mindestverkehrsentgelt ist durch Sonderregelungen zur Abweisung von Neubestellungen und zur Kündigung von Zusammenschaltungsanschlüssen bei Unterschreiten bestimmter Verkehrsmengen zu ersetzen.
Ziffer 5.2.1 Hauptteil
Die Regelungen zur Vereinbarungsfiktion sind dahingehend zu ergänzen, dass die Betroffene ihren Vertragspartnern die beantragten Entgelte unverzüglich nach Antragstellung schriftlich mitteilt. Die Vereinbarungsfiktion wirkt zurück bis zum Beginn des jeweils beantragten Genehmigungszeitraums.
Ziffer 5.6 Abs. 2 Hauptteil
Die Ausschlussfrist von 30 Tagen ist um mindestens drei Wochen zu verlängern.
Ziffer 5.8 Hauptteil
Die Regelung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft eines den Anforderungen der Ziffer 5.8 Hauptteil genügenden Kreditinstituts erbracht werden kann. Eine als Geldsumme hinterlegte Sicherheitsleistung ist angemessen zu verzinsen.
Ziffer 7.1 Abs. 1 Hauptteil
Die Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung durch die Betroffene während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist.
Ziffer 7.3 Abs. 3 Punkt 5 Hauptteil
Das Kündigungsrecht ist zu streichen.
Ziffer 9.1 Hauptteil
Die Fassung der Haftungsregeln ist so zu ändern, dass nur die Vertragsparteien und nicht ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen „einander“ haften, die Haftungsübernahme im Innenverhältnis für TKV-Fälle ausformuliert und die Haftungshöchstgrenze für sonstige Schadensfälle heraufgesetzt wird.
Ziffer 10 Abs. 1 Hauptteil
Die Zustimmungsklausel ist dahingehend abzuändern, dass in allen Fällen der Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich ist, letztere aber nur aus wichtigem Grund verzögert oder verweigert werden darf.
Service Level Agreements und Bereitstellungsfristen
Im Standardangebot sind die Bereitstellungsbedingungen für die Zusammenschaltungsanschlüsse zu regeln.
Übergangsbedingungen
Es ist klarzustellen, dass bei Fortsetzung bereits bestehender Vertragsbeziehungen auf Grundlage des Standardangebots keine überflüssigen Maßnahmen zu Lasten des Vertragspartners der Betroffenen durchgeführt werden.
BK3a-06-043
Stand: 04.01.2010