BK3-06-045_1te_Teilentscheidung
Einheitliche InformationsstelleZugangsregulierung; Standardangebote Festnetz
TKG § 26 i. V. m. § 5 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren betreffend der Überprüfung des Standardangebotes der Deutsche Telekom AG, T-Com für die Inanspruchnahme von Bitstream Access Variante IP, 1. Verfahrensstufe
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur hat auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2007 beschlossen:
Der Betroffenen wird aufgegeben, das am 13.12.2006 vorgelegte Standardangebot in der mit Schriftsatz vom 27.04.2007 geänderten Fassung wie folgt zu ändern und bis zum 28.09.2007 erneut vorzulegen:
Es ist eine Zustimmungsfrist für den KUNDEN vorzusehen. Die Kündigungsfrist ist dahingehend zu ergänzen, dass der Vertrag frühestens mit der tatsächlichen Umsetzung der vorgesehenen Änderungsmaßnahme endet.
1. Präambel
Es ist klarzustellen, dass die Verwendung der Begriffe „Internet-Service-Provider“ und „Online-User“ keine Einschränkung der über den Zugang realisierbaren Dienste bedeutet.
2. Hauptteil
2.1. Ziffer 1.1
Die Betroffene ist verpflichtet, in das Standardangebot auch die von ihr gegenüber Dritten angebotenen symmetrischen IP-DSL-Anschlüsse aufzunehmen und zeitgleich mit einem eigenen Endkundenangebot eines „All-IP-Anschlusses“, spätestens jedoch zum 01.04.2008 alle IP-BSA-DSL-Varianten auch ohne einen Telefonanschluss (Stand Alone-Bitstrom) anzubieten.
2.2. Ziffer 1.3.2
Die Nutzung des IP-BSA-Anschlusses für die Leistung T-DSL-ZISP ist zu ermöglichen, soweit dem nicht Abrechnungsgründe entgegen stehen.
2.3. Ziffer 4.3.4
Der Halbsatz „das Sicherheitskonzept für den Kundenrouter ist der T-Com rechtzeitig vor Betriebsaufnahme vorzulegen“ ist zu streichen.
2.4. Ziffer 5
Ziffer 5 ist zu streichen.
2.5. Ziffer 6.1
Es ist die Möglichkeit der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld aufzunehmen.
2.6. Ziffer 6.2 und 6.3
Ziffer 6.2 und 6.3 sind durch angemessene Regelungen zur Höhe sowie zur Rückgabe der Sicherheitsleistung zu ersetzten.
2.7. Ziffer 8
Der Einwendungsausschluss ist so zu fassen, dass der KUNDE eine angemessene Zeit zur Geltendmachung von Einwänden hat.
2.8. Ziffer 11.6
Absatz 1 ist um eine Regelung zur Haftung der Betroffenen zu ergänzen. Die Absätze 2 und 3 sind unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung neu zu fassen.
2.9. Ziffer 13
Die Regelung zur Kündigung des IP-BSA-Anschlusses ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung neu zu fassen.
2.10. Ziffer 14.1
Die Regelung zur ordentlichen Kündigung ist so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung durch die Betroffene während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist.
Absatz 2 ist zu streichen.
2.11. Ziffer 14.3
Die Regelung ist hinsichtlich der spätestens zum 01.04.2008 erfolgenden Einführung von „Stand Alone-Bitstrom“ anzupassen.
Ziffer 14.4
Die Regelung ist entsprechend der Ziffer 13 anzupassen.
2.12. Ziffer 18
Die Regelung ist zu streichen.
2.13. Ziffer 19.1
Es ist eine Zustimmungsfrist für den KUNDEN vorzusehen. Die Kündigungsfrist ist dahingehend zu ergänzen, dass der Vertrag frühestens mit der tatsächlichen Umsetzung der vorgesehenen Änderungsmaßnahme endet.
2.14. Ziffer 19.2
Die Zumutbarkeit eines Änderungsverlangens ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung neu zu fassen und die Umsetzungsfrist zu verlängern. Die Änderung der Anzahl der Standorte ist nicht zulässig.
2.15. Ziffer 20.2
Die von der Betroffenen mit Schriftsatz vom 27.04.2007 vorgelegte Neufassung ist zu übernehmen und dahingehend zu ändern, dass der KUNDE nicht zur Kündigung seiner Vertriebspartner oder Wiederverkäufer verpflichtet werden kann.
2.16. Ziffer 20.3
Die Regelung ist entsprechend dem Änderungsvorschlag der Betroffenen vom 27.04.2007 neu zu fassen.
2.17. Ziffer 20.4
Die Regelung ist dahingehend zu ändern, dass die IP-BSA-DSL umgehend fest verdrahtet werden.
2.18. Ziffer 21.2
Die Kündigungsklausel ist so zu ändern, dass die Interessen der Nutzer gewahrt werden.
3. Anhang A
3.1. Ziffer 1.1.1
Die Leistungsbeschreibung ist um die symmetrischen Anschlussvarianten, die die Betroffene gegenüber Dritten anbietet, sowie die Anschlussvariante „DSL 16plus“ zu ergänzen.
3.2. Ziffer 1.3
Es ist eine Regelung für die Expressentstörung sowie ein pauschalierter Schadensersatz für den Fall der verspäteten Standard- oder Expressentstörung aufzunehmen. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen.
3.3. Ziffer 2.1
Die Regelung ist neu zu fassen. Dabei sind insbesondere Mindestqualitäten hinsichtlich Paketlaufzeit, Paketverlust und Jitter aufzunehmen, die grundsätzliche Eignung des IP-BSA-Transport für Telefonverbindungen und die Netzverfügbarkeit zu garantieren und die Verkehrsübergabe an die ISP-Verdrahtung anzupassen.
3.4. Ziffer 3.1.1
Absatz 4 ist an Ziffer 3.1.2 anzupassen.
3.5. Ziffer 3.1.2
Es sind IP-BSA-Anschlüsse mit einer Bandbreite von 1 Gigabit/s auf Basis von Gigabit Ethernet sowie von STM-16 zu regeln. Die nicht aufgenommen Sektionen der RFC sind zu benennen.
3.6. Ziffer 3.2
Die Regelung ist dahingehend neu zu fassen, dass sie eine verbindliche Bereitstellungsfrist, eine angemessene Regelung zum pauschalierten Schadensersatz sowie die Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, vorsieht.
3.7. Ziffer 3.3.1
Die Regelung im letzten Absatz (vierter Aufzählungspunkt) zur Entstörung auf der Kollokationsfläche des KUNDEN ist unter Wahrung der berechtigten Interessen des KUNDEN zu ändern.
3.8. Ziffer 3.3.2
Die Entstörungsfrist ist zu verkürzen und die Regelung zum pauschalierten Schadensersatz neu zu fassen. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen.
4. Anhang B
Das Standardangebot muss eine Regelung der Entgelte enthalten.
5. Anhang F
5.1. Ziffer 2.2
Ziffer 2.2 ist um die symmetrischen Anschlussvarianten, die die Betroffene gegenüber Dritten anbietet, sowie die Anschlussvariante „DSL 16plus“ zu ergänzen. Eine Regelung zur Bestellung von Bitstrom ohne einen Telefonanschluss (Stand Alone-Bitstrom) ist aufzunehmen. Dabei ist auch der Fall zu regeln, dass die Teilnehmeranschlussleitung zum Endkunden von der Betroffenen an einen Dritten vermietet ist.
5.2. Ziffer 2.4
Ziffer 2.4 ist um die symmetrischen Anschlussvarianten, die die Betroffene gegenüber Dritten anbietet, sowie die Anschlussvariante „DSL 16plus“ zu ergänzen. Eine Regelung zur Bestellung von Bitstrom ohne einen Telefonanschluss (Stand Alone-Bitstrom) ist aufzunehmen.
5.3. Ziffer 2.5
In Ziffer 2.5 ist klarzustellen, dass bei einem Providerwechsel auch das Produkt (Anschlussbandbreite, zusätzliche Leistungen) geändert werden kann, und dass der Providerwechsel auch für Anschlüsse, die über einen Wiederverkäufer des abgebenden Providers oder der Betroffenen vertrieben werden, gilt.
Ziffer 2.5 ist um die symmetrischen Anschlussvarianten, die die Betroffene gegenüber Dritten anbietet, sowie die Anschlussvariante „DSL 16plus“ zu ergänzen
Eine Regelung zur Bestellung von Bitstrom ohne einen Telefonanschluss (Stand Alone-Bitstrom) ist aufzunehmen.
6. ELFE
Dem Standardangebot ist die „Vereinbarung zur Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE)“ beizufügen.
7. Kollokation
Der Vertrag über den räumlichen Zugang (Kollokation) und die Raumlufttechnik ist entsprechend den Vorgaben aus dem Beschluss BK4-05-101 vom 27.04.2007 zu ändern.
BK3-06-045
BK3-06-045_Beschluss (pdf, 4 MB)
Stand: 06.01.2010