BK3-06-045_2te_Teilentscheidung
Einheitliche InformationsstelleZugangsregulierung; Standardangebote Festnetz
TKG § 26 i. V. m. § 5 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren betreffend der Überprüfung des Standardangebotes der Deutsche Telekom AG, T-Com für die Inanspruchnahme von Bitstream Access Variante IP, 2. Verfahrensstufe
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2007 beschlossen:
- Das von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 28.08.2007 überarbeitete Standardangebot für den IP-Bitstrom-Zugang in der mit Schreiben vom 28.09.2007 übersandten Fassung wird wie folgt geändert:
1.1 Präambel
„Der Begriff „Internet-Service-Provider“ wird durch den Begriff „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ ersetzt.“
1.2 Hauptteil
Ziffer 1.1.2
Die Wörter „der DSL-Splitter“ werden durch „die TAE“ ersetzt.
Ziffer 1.1.3
Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Die Bereitstellung und Überlassung von IP-BSA-SDSL erfolgt, sofern eine geeignete Teilnehmeranschlussleitung genutzt werden kann und eine Anschaltung an einem vorhanden DSLAM möglich ist.“
Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
„Die TAE ist der Anschaltepunkt für IP-BSA-SDSL.“
Ziffer 1.3.2
Es wird folgender Absatz eingefügt:
„Der IP-BSA-Anschluss kann auch für Leistungen aus einem zwischen der Betroffenen und dem KUNDEN bestehenden „Vertrag über die Zuführung des Online-Datenverkehrs von T-DSL- oder Resale DSL-Nutzern für Internet Service Provider mit eigener Internet-Plattform in der "Basic-Variante" genutzt werden, soweit dem nicht Abrechnungsgründe entgegen stehen.“
Ziffer 4.1.7
Es wird folgender Satz eingefügt:
„Die Regelung in Ziffer 1.3.2 bleibt unberührt.“
Ziffer 6
Die Ziffer 6 wird gestrichen.
Ziffer 8
In Satz 2 werden die Wörter „Rechnungsdatum bei der Deutschen Telekom“ durch „Zugang der Rechnung“ ersetzt.
Ziffer 11a
Die Ziffer 11a wird wie folgt neu gefasst:
„11a Providerwechsel 11a.1 Beschreibung des Geschäftsfalls „Providerwechsel“ Der Providerwechsel ermöglicht den Auftrag zur Umwandlung eines von der Deutschen Telekom für einen Provider (im Folgenden: „abgebender Provider“) geschalteten IP-ADSL-Anschlusses ohne Abschaltung in einen IP-BSA ADSL shared oder IP-BSA-ADSL Stand Alone des beauftragenden KUNDEN (im Folgenden: „aufnehmender Provider“) und damit den unterbrechungsfreien Wechsel eines Online-Users zwischen zwei Providern. Abgebende Provider sind die Deutsche Telekom, konzernverbundene Unternehmen der Deutschen Telekom, Reseller der Deutschen Telekom sowie IP-BSA-KUNDEN.
Der Auftrag wird über eine elektronische Schnittstelle gemäß Arbeitshandbuch IP-BSA ADSL (Anhang F) oder gemäß Arbeitshandbuch IP-BSA ADSL Stand Alone (Anhang G) abgewickelt. Im Verfahren zur Abwicklung des Auftrags zum Providerwechsel wird dem abgebenden Provider von der Deutschen Telekom über die elektronische Schnittstelle eine „Info über beabsichtigten Providerwechsel“ übermittelt. Die Abwicklung des Auftrags zum Providerwechsel setzt voraus, dass der abgebende Provider den Providerwechsel nicht ablehnt. Weitere Einzelheiten über das Verfahren beim Geschäftsfall „Providerwechsel“ sind im Arbeitshandbuch für IP-BSA-ADSL sowie im Arbeitshandbuch IP-BSA ADSL Stand Alone geregelt.
Die Erteilung des elektronischen Auftrags „Providerwechsel“ verstehen die Vertragspartner als Mitteilung über die Kündigung des Vertrages zwischen Online-User und abgebendem Provider, die der aufnehmende Provider für den Online-User erklärt. Der abgebende Provider verzichtet auf die Vorlage einer schriftlichen Kündigung des Online-Users bei ihm durch den aufnehmenden Provider.
Mit der unterbliebenen Ablehnung des abgebenden Providers gilt das Vertragsverhältnis über den einzelnen IP-BSA-ADSL oder IIP-BSAP-BSA ADSL Stand Alone mit diesem als beendet. Ein Kündigungsentgelt wird nicht erhoben. Für den aufnehmenden Provider gilt der Auftrag zum Providerwechsel als Neubestellung des IP-BSA-ADSL oder IP-BSA ADSL Stand Alone. Anstelle eines Bereitstellungsentgeltes ist vom aufnehmenden Provider das Entgelt für einen Providerwechsel zu entrichten.
11a.2 Pflichten des aufnehmenden Providers
Mit der Übermittlung des elektronischen Auftrags „Providerwechsel“ sichert der aufnehmende Provider der Deutschen Telekom zu, dass sämtliche zur Vornahme des Auftrags erforderlichen Willenserklärungen des Online-Users vorliegen.
Im Fall eines berechtigten Interesses kann die Deutsche Telekom verlangen, ihr die wirksame Bevollmächtigung durch den Online-User zur Kündigung seines Vertrages mit dem abgebenden Provider unverzüglich nachzuweisen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn ein Online-User geltend macht, dem aufnehmenden Provider keine Vollmacht zur Kündigung erteilt zu haben. Dies gilt nicht, wenn der Online-User selber bei der Deutschen Telekom gekündigt hat.
11a.3 Rechtsfolgen bei Missbrauch des Geschäftsfalls „Providerwechsel“
Weist der aufnehmende Provider die wirksame Bevollmächtigung durch den Online-User gegenüber dem abgebenden Provider nicht gemäß Ziffer 11a.2 unverzüglich nach, haftet er auf Schadensersatz. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, die Deutsche Telekom von allen Schäden Dritter freizustellen, die sich aus der Pflichtverletzung ergeben.
Dem KUNDEN werden die Entgelte für den Providerwechsel und erforderlichenfalls für einen weiteren Providerwechsel zur Rückführung des Online-Users berechnet. Ferner ist er verpflichtet, umgehend das in seinem Verantwortungsbereich Mögliche zur Herstellung des ursprünglichen Zustands zu unternehmen. Wird zum Zwecke der Rückführung des Online-Users vom (ursprünglich) abgebenden Provider ein Providerwechsel beauftragt, darf der (ursprünglich) aufnehmende Provider diesen nicht ablehnen.
Dies gilt nicht, wenn der Online-User selber bei der Deutschen Telekom gekündigt hat.
Sofern in einem Kalendermonat mehr als 1 % der Providerwechsel (bis zum Erreichen einer monatlichen Menge von 2500 von einem der Vertragspartner beauftragten Providerwechsel gilt ein Schwellenwert von 25 Online-Usern pro Kalendermonat) von der Deutschen Telekom als abgebendem Provider zum KUNDEN als aufnehmenden Provider rückgängig gemacht werden, weil die wirksame Bevollmächtigung durch den Online-User nicht nachgewiesen wurde, kann die Deutsche Telekom als Voraussetzung für die Durchführung eines Providerwechsels vom KUNDEN die Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung für die Kündigung durch den Online-User fordern.
11a.4 Rechtsfolgen bei Missbrauch der Kündigung durch die Deutsche Telekom.
Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend für eine Kündigung der Deutschen Telekom zum Zwecke eines „Providerwechsels“ vom KUNDEN als abgebendem Provider zur Deutschen Telekom als aufnehmendem Provider.“
Ziffer 13
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Das Vertragsverhältnis über einen einzelnen IP-BSA-Anschluss kann frühestens zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.“
Ziffer 14.5
Ziffer 14.5 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vertrag über die Expressentstörung kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag über die Expressenstörung endet darüber hinaus automatisch, wenn der Vertrag über die vereinbarten IP-BSA-ADSL oder IP-BSA-ADSL Stand Alone beendet wird.“
Ziffer 14.6
Die Wörter „nach der jeweiligen Mindestüberlassungszeit“ werden gestrichen und folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelung in Ziffer 13 Satz 1 bleibt unberührt.“
Ziffer 19.2
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen und folgender Satz 2 eingefügt:
„In der Regel ist eine Änderung nur zumutbar, wenn dem KUNDEN eine Umsetzungsfrist von mindesten sechs Monaten gewährt wird.“
In Absatz 2 wird der erste Gliederungspunkt wie folgt ersetzt:
„wenn die Änderung der Verbesserung der Kommunikation zwischen den IV-Systemen der Deutschen Telekom und des KUNDEN dient und die dadurch
erforderliche Software-Anpassung gering ist“
Der zweite Gliederungspunkt sowie im dritten Gliederungspunkt der Einschub „dem technischen Fortschritt dienen oder erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass IP-BSA dem aktuellen Stand der Technik entspricht“ werden gestrichen.
Ziffer 19.3
Es wird folgende Regelung neu eingefügt:
„Deutsche Telekom ändert die Leistungsbeschreibung für die IP-BSA-ADSL shared und Stand Alone 1000, 2000 sowie 6000 zeitgleich und entsprechend ihren Endkundenangeboten, wenn sie auch für Anschlüsse bis 6000 Mbit/s den Rate Adaptive Mode einführt. Die vorstehenden Regelungen finden für diese Änderung keine Anwendung.“
Ziffer 19.4
Es wird folgende Regelung neu eingefügt:
„Deutsche Telekom ergänzt die Leistungsbeschreibung IP-BSA-ADSL Stand Alone zeitgleich und entsprechend ihrem Endkundenangeboten um eine Anschlusskennung, wenn sie einen IP-Endkundenanschluss anbietet, der im Rahmen des Sessionaufbaus eine Anschlusskennung überträgt, die eine Bestimmung des Standortes des Online-Users zum Zwecke des Notrufs ermöglicht.“
Ziffer 20.2
In Absatz 2 werden Satz 2 bis 4 gestrichen.
Ziffer 20.4
Folgende neue Ziffer 20.4 wird eingefügt:
„Faxschnittstelle
Abweichend von den Regelungen dieses Vertrages kann KUNDE IP-BSA-ADSL und IP-BSA-ADSL Stand Alone sowie zusätzliche Leistungen befristet bis zum 31.10.2008 auch per Fax bestellen. Unverzüglich nach dem Vertragsabschluss teilt die Deutsche Telekom dem KUNDEN die Rufnummern für die Faxbestellung mit.
Die Bereitstellung eines IP-BSA-ADSL und IP-BSA-ADSL Stand Alone erfolgt bei einem Providerwechsel in längstens fünfzehn Werktagen und bei einer erstmaligen Bereitstellung in längsten zwanzig Werktagen, soweit nicht ein späterer Wunschtermin benannt wurde. Wenn für die erstmalige Bereitstellung der Einbau einer zusätzlichen Linecard erforderlich ist, verlängert sich die Frist auf zwei Monate, wenn dies die Betroffene innerhalb von fünf Werktagen mitteilt.
Bei einer Überschreitung der Frist fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 € an.“
1.3 Anhang A „Leistungsbeschreibung IP-BSA“
Ziffer 1.1.1
Absatz 4 wird um folgenden Gliederungspunkt ergänzt:
„IP-BSA-ADSL 16000plus mit einer Übertragungsgeschwindigkeit innerhalb eines Bandbreitenkorridors zwischen bis zu 10 Mbit/s und 16 Mbit/s Downstream sowie zwischen bis zu 800 kbit/s und 1.000 kbit/s Upstream“
In Absatz 5 sowie im letzten Absatz werden jeweils hinter der Zahl „16000“ die Wörter „und IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
Ziffer 1.1.2
Hinter der Zahl „16000“ werden die Wörter „und IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
Ziffer 1.2.1
In Absatz 1 wird der Einschub „(DSL-Splitter)“ gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
„Die Bereitstellung und Überlassung von IP-BSA-ADSL Stand Alone erfolgt, sofern eine geeignete Teilnehmeranschlussleitung genutzt werden kann und eine Anschaltung an einem vorhanden DSLAM möglich ist.“
Absatz 5 wird um folgende Gliederungspunkte ergänzt:
„IP-BSA-ADSL Stand Alone 1000 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit bis zu 1024 kbit/s Downsteam und bis zu 128 kbit/s Upstream,“
„IP-BSA-ADSL 16000plus mit einer Übertragungsgeschwindigkeit innerhalb eines Bandbreitenkorridors zwischen bis zu 10 Mbit/s und 16 Mbit/s Downstream sowie zwischen bis zu: 800 kbit/s und 1.000 kbit/s Upstream“
In Absatz 6 sowie im letzten Absatz werden jeweils hinter der Zahl „16000“ die Wörter „und IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
Nach dem achten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:
„Die Deutsche Telekom überlässt auf Wunsch des Kunden IP-BSA-ADSL Stand Alone 1000 auch dann, wenn nicht die Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 1024 kbit/s Downstream und bis zu 128 kbit/s Upstream, wohl aber eine Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 768 kbit/s Downstream und bis zu 128 kbit/s Upstream oder von bis zu 384 Kbit/s Downstream und bis zu 64 kbit/s Upstream erreicht wird.“
Der drittletzte Absatz wird wie folgt ersetzt:
„Die TAE ist als Abschluss von IP-BSA-ADSL Stand Alone zur Anschaltung eines DSL-Modems mit der DSL-Schnittstelle U-R 2 bestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Anschaltung am Referenzpunkt U-R in Abweichung zur spezifizierten U-R 2-Schnittstelle ein F-codierter TAE-Stecker benötigt wird.“
Ziffer 1.2.2
Absatz 1 wird gestrichen.
Hinter der Zahl „16000“ werden die Wörter „und IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
Ziffer 1.2.3
Hinter der Zahl „16000“ wird „16000plus“ eingefügt.
Ziffer 1.2.4
Vor „€ bei einer Verspätung von bis zu 48 Stunden“ wird „XX.XX“ durch den Betrag „12,78“ und vor „€ bei einer Verspätung von mehr als 48 Stunden“ wird „XX.XX“ durch den Betrag „25,57“ ersetzt.
Ziffer 1.3.1
Absatz 2 Satz 2, Absatz 9 sowie der letzte Absatz werden gestrichen.
Ziffer 1.4
Der Einführungsvorbehalt wird gestrichen.
Ziffer 1.4.1
In Satz 1 des letzen Gliederungspunktes wird „80 % der“ gestrichen.
In der Tabelle wird der Wert „80 %“ gestrichen.
Ziffer 1.4.2
Satz 1 wird wie folgt ersetzt: „Überschreitet die Deutsche Telekom die für die Expressentstörung vereinbarte Entstörleistung (Entstörung innerhalb von acht Stunden), schreibt sie dem KUNDEN folgenden Betrag gut:
- 12,57 € bei einer Verspätung bis zu 16 Stunden,
- 25,57 € bei einer Verspätung bis zu 48 Stunden und
- 38,35 € bei einer Verspätung über 48 Stunden.
Die Pflicht zur Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes entfällt, wenn die Verzögerung der Entstörung nicht durch die Deutsche Telekom zu vertreten ist.“
Ziffer 2.1.1
Die Regelung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Deutsche Telekom garantiert, dass der IP-BSA-Transport eine Verfügbarkeit von mindestens 97 % und eine Übertragungsgüte aufweist, die für das Angebot von interaktiven Sprachkommunikationsdiensten in Echtzeit geeignet ist. Die Mindestqualität des IP-Pakettransports zwischen dem Abschlusspunkt des IP-BSA-DSL und des IP-BSA-Anschlusses beträgt:
- Laufzeit1 < 45 ms
- Paketverlustrate2 < 1 %
- Laufzeitschwankungen3 < 15 ms
- Paketfehlerrate4 < 10-4
Wenn KUNDE eine Dauermessung an einem PoP über mindestens 24 Stunden vorlegt, die zu einem Zeitpunkt der Dauermessung eine schlechtere Qualität aufzeigt, wird die Deutsche Telekom die Mindestqualität wiederherstellen.“
Ziffer 2.1.2
Im letzen Satz wird das Datum „01.04.2008“ durch „04.07.2008“ ersetzt.
Ziffer 3.1.1
Absatz 6 wird gestrichen.
Ziffer 3.2
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen und nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Sobald der KUNDE vollständige Angaben über die technischen Spezifika gemacht hat, die für die Produktionsreife des jeweiligen IP-BSA-Anschluss erforderlich sind, gilt eine Bestellung als abgegeben. Der IP-BSA-Anschluss wird dann entweder zum gewünschten Bereitstellungstermin, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten (bei 34 MBit/s und 155 MBit/s) bzw. vier Monaten (bei IP-BSA-Anschlüssen mit höheren Übertragungsgeschwindigkeiten) ab Abgabe der Bestellung bereitgestellt (Höchstfristen für die Bereitstellung). Die Deutsche Telekom wird, sobald ein verbindlicher Termin feststeht, den KUNDEN unverzüglich darüber unterrichten.
Bis spätestens fünf Arbeitstage vor dem mitgeteilten Bereitstellungstermin für den IP-BSA-Anschluss hat der KUNDE die technischen und betrieblichen Voraussetzungen in seinem Einflussbereich für die Zusammenschaltung seines Routers mit dem Router der Deutschen Telekom zu schaffen. Die Deutsche Telekom benötigt die Mitwirkung des KUNDEN weiterhin, um erforderlichenfalls wenige Tage vor der betriebsfähigen Bereitstellung Tests und Messungen am IP-BSA-Anschluss durchzuführen.“
In Absatz 3 werden die Wörter „um mehr als 15 Werktage“ gestrichen und die drei Gliederungspunkte wie folgt neu gefasst:
„15 % des Bereitstellungsentgeltes bei Verzögerung bis zu 5 Werktagen,
50 % des Bereitstellungsentgeltes bei Verzögerung von 6 Werktagen bis zu einem Monat und
100% bei einer längeren Verzögerung.“
Ziffer 3.3.2
In der Auflistung wird jeweils das Wort „monatlichen“ durch „jährlichen“ ersetzt.
1.4 Anhang F „Arbeitshandbuch IP-BSA-ADSL“
Das Arbeitshandbuch (Stand 28.09.2007) wird durch die von der Deutschen Telekom mit Schreiben vom 13.12.2006 vorgelegte Fassung ohne Anlagen ersetzt und diese wie folgt geändert:
Ziffer 2.2.1
In Absatz 3 wird hinter „16000,“ „IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
Ziffer 2.4.1
In Absatz 4 wird hinter „16000,“ „IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
Ziffer 2.5.1
Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: „Die Fälle des Providerwechsel sind in Ziffer 11a.1 und 20.3 des Hauptteils geregelt.“ In Absatz 4 wird hinter „16000,“ „IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
Ziffer 3.2
In Absatz 3 wird hinter „16000,“ „IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
1.5 Anhang G „Arbeitshandbuch IP-BSA-ADSL Stand Alone“
Anhang G (Stand 1.03.2008) wird durch die von der Betroffenen mit Schreiben vom 14.03.2008 vorgelegte Fassung ersetzt und diese wie folgt geändert:
Ziffer 1.2.1
In Absatz 2 wird hinter „16000,“ „IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
In Absatz 5 letzter Gliederungspunkt wird das Wort „voraussichtlicher“ gestrichen.
In Absatz 6 wird hinter dem Wort „Schaltung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
Ziffer 1.2.2.1
In Absatz 3 wird hinter „16000,“ „IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
In Absatz 6 letzter Gliederungspunkt wird das Wort „voraussichtlicher“ gestrichen.
In Absatz 7 wird hinter dem Wort „Schaltung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
Ziffer 1.2.2.2
In Absatz 3 werden die Wörter „wobei jede fiktive Rufnummer nur einmal vergeben werden kann“ gestrichen und hinter „16000,“ wird „IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
In Absatz 6 letzter Gliederungspunkt wird das Wort „voraussichtlicher“ gestrichen.
In Absatz 7 wird hinter dem Wort „Schaltung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
Ziffer 1.2.3
In Absatz 6 wird hinter „16000,“ „IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt.
In Absatz 12 letzter Gliederungspunkt wird das Wort „voraussichtlicher“ gestrichen.
In Absatz 13 wird hinter dem Wort „Schaltung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
Ziffer 1.4 Kündigung
In Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Kunde kann IP-BSA-ADSL Stand Alone sowie erfolgte Leistungsänderungen Fastpath oder erhöhter Upstream kündigen.“
In Absatz 2 wird der der dritte Gliederungspunkt gestrichen.
Ziffer 1.4 Leistungsänderung
In Absatz 1 wird hinter „16000“ „und IP-BSA-ADSL 16000plus“ eingefügt und jeweils der Zusatz „(Realisierung voraussichtlich 4. Quartal 2008)“ gestrichen.
Ziffer 1.5
Der Untertitel „(Realisierung voraussichtlich 4. Quartal 2008)“ wird gestrichen.
Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Die Fälle des Providerwechsel sind in Ziffer 11a.1 und 20.3 des Hauptteils geregelt.“
Ziffer 1.6
Es wird folgende Ziffer 6 eingefügt:
„Der KUNDE kann mit der Bestellung auch die Portierung der Rufnummern des Endkunden vom Netz der Deutschen Telekom beauftragen. Die Portierung erfolgt am Tag der Bereitstellung.
Soweit für die Bereitstellung ein Besuch eines Servicetechnikers beim Endkunden notwendig ist, wird der Termin zwischen den Parteien über die elektronische Schnittstelle abgestimmt. Die Deutsche Telekom informiert unverzüglich nach der Durchführung des Termins über den Verlauf.“
1.6 Anhang H „Arbeitshandbuch IP-BSA-SDSL“
„Die Bereitstellung erfolgt als erstmalige Bereitstellung oder als Providerwechsel. Ein Providerwechsel liegt vor, wenn der begehrte SDSL-Anschluss von der Betroffenen einem eigenen Endkunden oder einem IP-BSA-Kunden bereitgestellt wird.
Befristet bis zum 31.10.2008 gelten folgende Regelungen:
1. Allgemeines
Bis zur vollständigen Implementierung des IP-BSA-SDSL Bereitstellungsprozesses wird dem KUNDEN im Rahmen einer Übergangslösung das Endkundenprodukt „T-DSL Business symmetrisch“ zu Zwecken des Weiterverkaufs angeboten. Die Übergabe des Verkehrs an den KUNDEN erfolgt im Rahmen des Vorleistungsproduktes IP-BSA an 73 Breitband-PoP-Standorten.
2. Bestellprozess
Im Rahmen der Übergangslösung sind alle Bestellungen von IP-BSA-SDSL-Anschlüssen unter Verwendung des beiliegenden Auftragsformblattes für T-DSL Business 1000 sym. bzw. T-DSL Business 2000 sym. per Telefax an die für die Region des beauftragten Anschlusses zuständige Wholesale Niederlassung zu richten. Der auf den Auftragsformblättern vorgesehene Geschäftsfall „Änderung“ bezieht sich auf die Verlegung eines Anschlusses innerhalb desselben Grundstücks. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand (siehe Punkt 3.2 der Preisliste IP-BSA). Der Hinweis auf den Auftragsformblättern zum SDSL-Modem hat keine Gültigkeit. Ein SDSL-Modem ist nicht im Leistungsumfang enthalten.
3. AGB und Leistungsbeschreibung
Abweichend von dem Hinweis auf den Auftragsformularen für T-DSL Business 1000/2000 symmetrisch finden die für das Endkundenprodukt geltenden AGB, Leistungsbeschreibungen und Preislisten keine Anwendung. Es gelten allein die Bestimmungen des Vertrages IP-BSA.
4. Keine Inanspruchnahme von Datenvolumen und Internetpräsenz
Die Internetpräsenz/Domain Name sowie ein IP-Transfervolumen werden vom KUNDEN nicht in Anspruch genommen. Um zu gewährleisten, dass eine Nutzung dieser Leistungen nicht stattfindet, wird der KUNDE sämtliche von der Deutschen Telekom erhaltenen Nutzerkennungen nicht an seine KUNDEN herausgeben. Der KUNDE hat auf Anfrage der Deutschen Telekom unverzüglich sämtliche erhaltenen Nutzerkennungen herauszugeben.
5. Arbeitshandbuch der Ziellösung
Die Vorlage eines künftigen Arbeitshandbuchs für die Ziellösung bleibt vorbehalten.“
1 .7 Zusatzvereinbarungen ELFE
Die dem Beschluss als Anlage beigefügte „Vereinbarung zur Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE)“ ist Teil des Standardangebotes.
- Elektronische Schnittstelle und Arbeitshandbuch IP-BSA-SDSL
Die Betroffene ist verpflichtet, bis spätestens zum 15.07.2008 die fehlenden elektronischen Schnittstellen und das Arbeitshandbuch für IP-BSA-SDSL (Anhang G) zu veröffentlichen.
- Widerrufsvorbehalt
Die Befristung in Ziffer 1.1 (Ziffer 20.4) und 1.5 für die Nutzung der Faxschnittstelle für Bestellungen steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Betroffene ihre Pflicht aus diesen Ziffern nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Mindestlaufzeit
Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 30.04.2009.
______________________________
1 IP Transfer Delay (IPTD) gemäß ITU-T Rec. Y.1540
2 IP Packet Loss Ratio (IPLR) gemäß ITU-T Rec. Y.1540
3 IP Delay Variability (IPDV) gemäß ITU-T Rec. Y.1540
4 IP Packet Error Ratio (IPER) gemäß ITU-T rec. Y.1540
BK3-06-045_2. Teilentscheidung
Stand: 06.01.2010