BK3-07-005
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren § 36 Abs. 2 TKG
Mietleitung
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 29.06.07 auf Antrag der Deutschen Telekom AG für Carrier-Festverbindungen (CFV) und die Express-Entstörung
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund des o.a. Entgeltantrages folgende Entgeltgenehmigung erteilt:
1. Ab dem 01.07.2007 werden für Carrier-Festverbindungen mit Bandbreiten von 64 kbit/s bis 622 Mbit/s sowie für deren jeweils zugehörige Express-Entstörung die von der Antragstellerin beantragten Entgelte gemäß Anlage 1 des Antrags mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Entgelte genehmigt:
Anschlussliniennetz Überlassungspreis (jährlich - im Voraus) | Entgelte ohne USt (in Euro) |
---|---|
Pauschal | 300,00 |
zuzüglich pro angefangenem km | 100,00 |
Anschlussliniennetz Überlassungspreis (jährlich - im Voraus) | Entgelte ohne USt (in Euro) |
---|---|
Pauschal | 300,00 |
zuzüglich pro angefangenem km | 100,00 |
Anschlussliniennetz Überlassungspreis (jährlich - im Voraus) | Entgelte ohne USt (in Euro) |
---|---|
Pauschal | 300,00 |
zuzüglich pro angefangenem km | 100,00 |
Anschlussliniennetz Überlassungspreis (jährlich - im Voraus) | Entgelte ohne USt (in Euro) |
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Pauschal | 300,00 |
zuzüglich pro angefangenem km | 100,00 |
Anschlussliniennetz Überlassungspreis (jährlich - im Voraus) | Entgelte ohne USt (in Euro) |
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Pauschal | 1.075,00 |
zuzüglich pro angefangenem km | 370,00 |
Anschlussliniennetz | Entgelte ohne USt (in Euro) |
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Bereitstellungspreis (einmalig) | 850,00 |
Kollokationszuführung | - |
Bereitstellungspreis (einmalig) | 850,00 |
Anschlussliniennetz | Entgelte ohne USt (in Euro) |
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Bereitstellungspreis (einmalig) | 850,00 |
Kollokationszuführung | - |
Bereitstellungspreis (einmalig) | 850,00 |
Anschlussliniennetz | Entgelte ohne USt (in Euro) |
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Bereitstellungspreis (einmalig) | 850,00 |
Kollokationszuführung | - |
Bereitstellungspreis (einmalig) | 850,00 |
2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 31.03.2008.
3. Die Genehmigung der Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall und in dem Umfang, sofern und soweit die Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG entfällt.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3-07-005
Stand: 15.01.2010