BK3-07-005 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren § 36 Abs. 2 TKG
Mietleitung

Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 29.06.07 auf Antrag der Deutschen Telekom AG für Carrier-Festverbindungen (CFV) und die Express-Entstörung

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund des o.a. Entgeltantrages folgende Entgeltgenehmigung erteilt:

1. Ab dem 01.07.2007 werden für Carrier-Festverbindungen mit Bandbreiten von 64 kbit/s bis 622 Mbit/s sowie für deren jeweils zugehörige Express-Entstörung die von der Antragstellerin beantragten Entgelte gemäß Anlage 1 des Antrags mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Entgelte genehmigt:


Entgelte CFV 64 U/S
Anschlussliniennetz
Überlassungspreis (jährlich - im Voraus)
Entgelte ohne USt (in Euro)
Pauschal300,00
zuzüglich pro angefangenem km100,00
Entgelte CFV 64 S2
Anschlussliniennetz
Überlassungspreis (jährlich - im Voraus)
Entgelte ohne USt (in Euro)
Pauschal300,00
zuzüglich pro angefangenem km100,00
Entgelte CFV S01/TS01
Anschlussliniennetz
Überlassungspreis (jährlich - im Voraus)
Entgelte ohne USt (in Euro)
Pauschal300,00
zuzüglich pro angefangenem km100,00
Entgelte CFV S02/TS02
Anschlussliniennetz
Überlassungspreis (jährlich - im Voraus)
Entgelte ohne USt (in Euro)
Pauschal300,00 
zuzüglich pro angefangenem km100,00 
Entgelte CFV 2MS/T2MS/2MU
Anschlussliniennetz
Überlassungspreis (jährlich - im Voraus)
Entgelte ohne USt (in Euro)
Pauschal1.075,00
zuzüglich pro angefangenem km370,00
Entgelte CFV 16 x T2MS/2MU
AnschlussliniennetzEntgelte ohne USt (in Euro)
Bereitstellungspreis (einmalig)850,00
Kollokationszuführung -
Bereitstellungspreis (einmalig)850,00
Entgelte CFV 21 x T2MS/2MU
AnschlussliniennetzEntgelte ohne USt (in Euro)
Bereitstellungspreis (einmalig)850,00
Kollokationszuführung
Bereitstellungspreis (einmalig)850,00
Entgelte CFV 63 x T2MS/2MU
AnschlussliniennetzEntgelte ohne USt (in Euro)
Bereitstellungspreis (einmalig)850,00
Kollokationszuführung
Bereitstellungspreis (einmalig)850,00



2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 31.03.2008.

3. Die Genehmigung der Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall und in dem Umfang, sofern und soweit die Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG entfällt.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3-07-005

Stand: 15.01.2010

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