BK3-07-006 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Standardvertragsangebote

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Anordnung des IP-Bitstrom-Zugangs gemäß § 25 TKG zwischen der Telefónica Deutschland GmbH und der Deutschen Telekom AG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur hat auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2007 beschlossen:

  1. Der IP-Bitstrom-Zugang der Antragsstellerin bei der Antragsgegnerin wird angeordnet.

  2. Der Zugang erfolgt auf Grundlage des von der Antragsgegnerin im Verfahren BK3-06-045 am 13.12.2006 vorgelegten Standardangebotes nach Maßgabe folgender Änderungen:

  3. Hauptteil

    3.1. Ziffer 1.1
    Ziffer 1.1 wird um die Regelungen zu den symmetrischen IP-DSL-Anschlüssen und zum „Stand alone“-Bitstrom, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein werden, ergänzt.

    In Ziffer 1.1 und 1.1.1 werden die Wörter „Indoor-DSLAM und Kupferanbindung“ gestrichen.

    3.2. Ziffer 1.3.2
    Die Nutzung des IP-BSA-Anschlusses für Leistung T-DSL-ZISP ist zu ermöglichen, soweit dem nicht Abrechnungsgründe entgegen stehen.

    3.3. Ziffer 4.3.4
    Der Halbsatz „das Sicherheitskonzept für den Kundenrouter ist der T-Com rechtzeitig vor Betriebsaufnahme vorzulegen“ wird gestrichen.

    3.4. Ziffer 6.2 und 6.3
    Ziffer 6.2 und 6.3 werden gestrichen.

    3.5. Ziffer 7
    Ziffer 7.1, 7.2 Abs. 3 und 7.5 werden gestrichen.

    3.6. Ziffer 8
    Die Regelung wird gestrichen und durch die Regelung zum Einwendungsausschluss aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.

    3.7. Ziffer 11.2
    Ziffer 11.2 wird durch folgende Regelung ersetzt: „Soweit ein nicht vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten der T-Com dazu führt, dass Vermögensschäden von Online-Usern durch den KUNDEN zu ersetzen sind und besteht deshalb ein Anspruch des KUNDEN gegenüber der T-Com, so gelten für diesen Anspruch folgende Haftungsbegrenzungen: Die Haftung der T-Com ist auf höchstens 12.500 € je Online-User begrenzt.

    Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere Online-User betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht der T-Com unbeschadet der Begrenzung gemäß Buchstabe a) in der Summe auf höchstens 10.000.000 € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Online-Usern auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche von allen Online-Usern zur Höchstgrenze steht. Hierbei wird die Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Online-User betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung beziehen und um welche Leistung der T-Com es sich handelt.“

    3.8. Ziffer 11.6
    Absatz 1 wird um die Regelung zur Haftung der Antragsgegnerin, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein wird, ergänzt. Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.

    3.9. Ziffer 12
    Ziffer 12 wird gestrichen.

    3.10. Ziffer 13
    Ziffer 13 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zur Kündigung des IP-BSA-Anschlusses aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.

    3.11. Ziffer 14.1
    Ziffer 14.1 wird gestrichen.

    3.12. Ziffer 14.2
    In Ziffer 14.2 wird Absatz 3 gestrichen.

    3.13. Ziffer 14.3
    Ziffer 13 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zu Stand alone-Bitstrom aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.

    3.14. Ziffer 14.4
    Ziffer 14.4 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen des IP-BSA-Anschlusses aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.

    3.15. Ziffer 18
    Ziffer 18 wird gestrichen.

    3.16. Ziffer 19
    Ziffer 19. wird gestrichen und die entsprechenden Regelungen zum Leistungsänderungsrechts aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.

    3.17. Ziffer 20.2
    Ziffer 20.2 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zum Weiterverkauf an Dritte aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.

    3.18. Ziffer 20.3
    Ziffer 20.3 wird durch folgende Regelung ersetzt: „Der KUNDE kann einzelne abrufbare Leistungen aus einem bestehenden Vertrag über Resale DSL oder Wholesale DSL parallel zu einzelnen abrufbaren IP-BSA-DSL-Leistungen beziehen. Wünscht der Kunde, einzelne abrufbare Leistungen aus einem zwischen der T-Com und dem Kunden bestehenden Vertrag über Resale DSL oder Wholesale DSL in das Vertragsverhältnis IP-BSA als IP-BSA-DSL-Leistungen zu übernehmen, besteht für ihn die Möglichkeit, dies über den Geschäftsfall „Providerwechsel“ zu den nach diesem Vertrag geltenden Bedingungen abzuwickeln mit der Ausnahme, dass vom Online-User ein Wechselwunsch und eine „Kündigung beim abgebenden Provider aufgrund beabsichtigtem Providerwechsel“ nicht vorzuliegen brauchen. Die bereits erbrachte Laufzeit der übernommenen Wholesale DSL wird auf die Mindestlaufzeit für IP-BSA-DSL angerechnet.“

    3.19. Ziffer 20.4
    Ziffer 20.4 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zur ISP-Verdrahtung aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.

    3.20. Ziffer 21.2
    Ziffer 21.2 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zur Sonderkündigung aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt. Anhang A

    3.21. Ziffer 1.1.1
    Die Regelungen zu den symmetrischen IP-DSL-Anschlüssen, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein werden, werden ergänzt.

    3.22. Ziffer 2.1
    Ziffer 2.1 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zum IP-BSA-Transport aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.

    3.23. Ziffer 3.1.1
    Absatz 4 wird durch die neuen Regelungen zu IP-BSA-Anschlüssen mit einer Bandbreite von 1 Gigabit/s auf Basis von Gigabit Ethernet sowie von STM-16 aus dem dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ergänzt.

    3.24. Ziffer 3.1.2
    Die Ziffer 3.1.2 wird um die Regelungen zu IP-BSA-Anschlüssen mit einer Bandbreite von 1 Gigabit/s auf Basis von Gigabit Ethernet sowie von STM-16 aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ergänzt.

  4. Anhang F

    4.1. Ziffer 2.2
    Die Ziffer 2.2 wird um die Regelungen zu den symmetrischen Anschlussvarianten und zum „Stand alone“-Bitstrom aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ergänzt.

    4.2. Ziffer 2.4
    Die Ziffer 2.4 wird um die Regelungen zu den symmetrischen Anschlussvarianten und zum „Stand alone“-Bitstrom aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK 3-06-045 (2. Teilentscheidung) ergänzt.

    4.3. Ziffer 2.5
    Die Ziffer 2.5 wird um die Regelung zu den symmetrischen Anschlussvarianten zum „Stand alone“-Bitstrom sowie zum Produktwechsel und Providerwechsel aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ergänzt. Die Ziffer 2.5 wird um die Regelungen aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK 3-06-045 (2. Teilentscheidung) ergänzt.

  5. Die Antragsstellerin ist verpflichtet, für die unter Ziffer 1. bis 6. angeordneten Leistungen Entgelte zu zahlen, über die in einer zweiten Teilentscheidung entschieden wird.

  6. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich 
    über die Bedingungen des Zugangs einigen.
       
  7. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


BK3a-07-006

Stand: 03.03.2010

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