BK3-07-024 Entgeltverfahren, § 36 Abs. 2 TKG; Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

Antrag der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG auf Erlass einer Entgeltgenehmigung für Terminierungsentgelte; hier: Markt 16

Mit Beschluss vom 08.11.2006 hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur das gemeinsame Entgelt für Verbindungen in das GSM-Telekommunikationsnetz der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG („nachfolgend O2 (Germany)“) und für die Sprachverbindungen in das UMTS-Telekommunikationsnetz von O2 (Germany) genehmigt. Die Genehmigung ist bis zum 30.11.2007 befristet. Mit Schreiben vom 20.09.2007 hat die O2 (Germany) darauf hin folgenden Entgeltantrag eingereicht.

Die Antragstellerin verweist zunächst darauf, dass die Genehmigungspflicht für dieses Terminierungsentgelt auf der Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom 30.08.2006 (BK4c-06-004/R) beruhe. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem anhängigen Revisionsverfahren wegen der Regulierungsverfügung (VG Köln: Az. 1 K 4148/06) bleibe die Entgeltgenehmigungspflicht weiterhin vollziehbar. Die Antragstellerin sei somit gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 TKG verpflichtet, einen neuen Entgeltantrag zehn Wochen vor dem Fristablauf der derzeitigen Genehmigung zu stellen.

Die Antragstellerin weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass die Regulierungsverfügung und die darin eingeschlossene Festlegung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 19.12.2005 zur Marktdefinition und Marktanalyse zum Zeitpunkt dieses Entgeltantrages nicht rechtskräftig seien und dieser Entgeltantrag rein vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Vermeidung rechtlicher wie wirtschaftlicher Nachteile gestellt werde. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass eine Vorabgenehmigungspflicht für sie nicht bestehe.

Vor diesem Hintergrund beantragt die Antragstellerin folgende Entgelte ab dem 01.12.2007:

I. Hauptantrag 

1. Basisentgelt von O2 Germany   

Für den Verbindungsaufbau und das Halten einer Verbindung zu Anschlüssen im GSM- und UMTS-Netz der O2 Germany kommt folgender Basispreis („O2 Germany B.1 – GSM / UMTS-Circuit Switched Voice Verbindungen in das GSM / UMTS – Mobilfunknetz der O2 Germany“) zur Anwendung:

           

Entgelte 2007/2008
ZeitraumEntgelt
ab 01.12.2007 bis 31.12.20080,1963 Euro/Minute


2. Hilfsweise - Vorläufige Anordnung 

Sollte die Bundesnetzagentur bis zum 01.12.2007 noch keine endgültige Entscheidung über die Entgelte und Entgeltbestandteile gemäß Ziffer 1 getroffen haben, wird hilfsweise beantragt:

 

2.1. ab dem 01.12.2007 bis zum Wirksamwerden eines vorbehaltlos genehmigten Entgeltes auf Grundlage dieses Entgeltantrags die neu beantragten Entgelte vorläufig anzuordnen.

 

2.2. Hilfsweise zum Antrag zu I. 2.1 ab dem 01.12.2007 bis zum Wirksamwerden eines vorbehaltlos genehmigten Entgelts auf Grundlage dieses Entgeltantrags die bis zum 30.11.2007 genehmigten Entgelte vorläufig anzuordnen.

II. Hilfsantrag 

1. Basisentgelt von O2 Germany 

Sollte die Bundesnetzagentur nicht den Ausführungen der Antragstellerin zum Punkt B.2. dieses Antrags (UMTS-Lizenz/Regulierungsziel der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) folgen, bringt die Antragstellerin hilfsweise ein nutzungsunabhängiges, kalkulatorisches Abschreibungsverfahren (Leistungsbeschreibung „sum of the units method“) zur Berücksichtigung der UMTS-Lizenzkosten bei der Berechnung des Terminierungsentgelts zur Anwendung und beantragt:

 

Für den Verbindungsaufbau und das Halten einer Verbindung zu Anschlüssen im GSM- und UMTS-Netz der O2 Germany kommt folgender Basispreis („O2 Germany B.1 – GSM / UMTS-Circuit Switched Voice Verbindungen in das GSM / UMTS – Mobilfunknetz der O2 Germany“) zur Anwendung:

           

Entgelte 2007/2008
ZeitraumEntgelt
ab 01.12.2007 bis 31.12.20080,1547 Euro/Minute

  

2. Hilfsweise - Vorläufige Anordnung 

Sollte die Bundesnetzagentur bis zum 01.12.2007 noch keine endgültige Entscheidung über die Entgelte und Entgeltbestandteile gemäß Ziffer 1 getroffen haben, wird hilfsweise beantragt:

2.1. ab dem 01.12.2007 bis zum Wirksamwerden eines vorbehaltlos genehmigten Entgeltes auf Grundlage dieses Entgeltantrags die neu beantragten Entgelte vorläufig anzuordnen.

2.2. Hilfsweise zum Antrag zu I. 2.1 ab dem 01.12.2007 bis zum Wirksamwerden eines vorbehaltlos genehmigten Entgelts auf Grundlage dieses Entgeltantrags die bis zum 30.11.2007 genehmigten Entgelte vorläufig anzuordnen.

III. Antrag zur Terminierung geografischer Rufnummern 

Das beantragte Basisentgelt darf unterschritten werden, wenn ein an eine geografische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert wird.


IV. Vergleichsmarktbetrachtung 

Falls aus Sicht der Beschlusskammer die vorgelegten Kostenunterlagen den Anforderungen an das TKG nicht genügen sollten und eine Vergleichsmarktbetrachtung für die Festlegung des Basisentgelts herangezogen wird, beantragt die Antragstellerin rein vorsorglich gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz TKG einen Sicherheitszuschlag auf einen zu ermittelnden Durchschnitt einer Vergleichsmarktbetrachtung aus vergleichbaren Netzbetreibern auf europäischen Vergleichsmärkten, um die nationalen Besonderheiten im Verhältnis zur Antragstellerin zu berücksichtigen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-07-024 geführt.

Der Entgeltantrag kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet am 23.10.2007, um13.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.


BK3-07-024

Beschluss und Änderungsbeschluss

Stand: 25.01.2010

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