BK3-08-004 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG

§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Deutschen Telekom AG wegen der Genehmigung von Entgelten für den IP-Bitstrom-Zugang (IP-Bitstream-Access, „IP-BSA“)

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2008 mit Beschluss vom 13.05.2008 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

1. Für den IP-BSA werden die folgenden Entgelte genehmigt:

1.1 Standardleistung IP-BSA-ADSL 
BeschreibungEntgelte
Betriebsfähige Bereitstellung, je IP-BSA-ADSL56,47 €
Überlassung, monatlich (Grundpreis incl. eines Traffic-Anteils von 50 kbit/s für den IP-BSA-Transport, nachrichtlich bei einer Abnahme von 75 kbit/s für den IP-BSA-Transport)8,55 € (9,55 €)
1.2 Standardleistung IP-BSA-ADSL-SA
BeschreibungEntgelte
Betriebsfähige Bereitstellung, je IP-BSA-ADSL-SA  45,09 €
Überlassung, monatlich (Grundpreis incl. eines Traffic-Anteils von 50 kbit/s für den IP-BSA-Transport nachrichtlich bei einer Abnahme von 75 kbit/s für den IP-BSA-Transport)19,05 € (20,05 €)
1.3 IP-BSA-Transport
BeschreibungEntgelt
Nutzungsabhängiger Preis (Überlaufmodell über alle IP-BSA-Anschlüsse), monatlich je angefangenen 10 kbit/s oberhalb einer durchschnittlichen Bandbreite von 50 kbit/s)0,40 €


1.4 IP-BSA-Anschluss
1.4.1 Standardleistung

1.4.1.1 IP-BSA-Port
BeschreibungEntgelte
Bereitstellung, einmalig 596,35 €
Überlassung 34 Mbit/s, jährlich831,74 €
Überlassung 155 Mbit/s, jährlich1.769,04 €
Überlassung 622 Mbit/s, jährlich4.720,63 €
1.4.1.2 Kollokationszuführung
BeschreibungEntgelte
Bereitstellung, einmaligentsprechend gültiger CFV-Preise
Überlassung, jährlichentsprechend gültiger CFV-Preise
1.4.1.3 Kündigung
BeschreibungEntgelt
Kündigung des Anschlusses, einmalig245,26 €
1.4.2 Zusätzliche Leistungen
BeschreibungEntgelt
Zusätzliche Leistungen IP-BSA-Anschlussnach Aufwand


2. Die unter Ziffern 1. genehmigten Entgelte gelten befristet bis zum 30.06.2009.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


BK3-08-004

Stand: 25.11.2009

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