BK3-08-015 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen

TKG § 26 i. V. m. § 5 TKG;

Tenor der zweiten Teilentscheidung in dem Verwaltungsverfahrenauf Anordnung des IP-Bitstrom-Zugangs gemäß § 25 TKG zwischen der BT (Germany) GmbH & Co. oHG und der Deutschen Telekom AG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur hat auf die mündliche Verhandlung am 03.07.2008 beschlossen:

1. Für den IP-BSA werden die folgenden Entgelte genehmigt:

1.1 Standardleistung IP-BSA-ADSL

Betriebsfähige Bereitstellung, je IP-BSA-ADSL56,47 €
Überlassung, monatlich (Grundpreis incl. eines Traffic-Anteils von 50 kbit/s für den IP-BSA-Transport,nachrichtlich bei einer Abnahme von 75 kbit/s für den IP-BSA-Transport)8,65 €
(9,70 €)


1.2 Standardleistung IP-BSA-ADSL-SA

Betriebsfähige Bereitstellung, je IP-BSA-ADSL-SA45,09 €
Überlassung, monatlich (Grundpreis incl. eines Traffic-Anteils von 50 kbit/s für den IP-BSA-Transport
nachrichtlich bei einer Abnahme von 75 kbit/s für den IP-BSA-Transport)
19,15 €
(20,20 €)


1.3 IP-BSA-Transport

Nutzungsabhängiger Preis (Überlaufmodell über alle IP-BSA-Anschlüsse), monatlich je angefangenen 10 kbit/s oberhalb einer durchschnittlichen Bandbreite von 50 kbit/s)0,42 €


1.4 IP-BSA-Anschluss

   1.4.1 Standardleistung

      1.4.1.1 IP-BSA-Port

Bereitstellung, einmalig596,35 €
Überlassung 34 Mbit/s, jährlich831,74 €
Überlassung 155 Mbit/s, jährlich1.769,04 €
Überlassung 622 Mbit/s, jährlich4.720,63 €


      1.4.1.2 Kollokationszuführung

Bereitstellung, einmaligentsprechend gültiger CFV-Preise
Überlassung, jährlichentsprechend gültiger CFV-Preise


      1.4.1.3 Kündigung

Kündigung des Anschlusses, einmalig245,26 €


   1.4.2 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Leistungen IP-BSA-Anschlussnach Aufwand



2. Die unter Ziffern 1. genehmigten Entgelte gelten befristet bis zum 30.06.2009.

3. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund des Beschlusses BK 3a-07-019/Z09.08.07 vom 04.12.2007 nachfragt, die jeweils vorläufig genehmigten, genehmigten oder teilgenehmigten Entgelte und für die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen die in den jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Entgelte zu zahlen, soweit und solange diese nicht durch Ziffer 1. angeordnet worden sind.

4. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin und der Antragsgegnerin abgelehnt.

-BK3-08-015-

1. Teilentscheidung (BK3a-07-019)


Stand: 03.03.2010

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