BK3-08-020
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen
Beschluss im Verfahren der Arcor AG & Co. KG auf Anordnung des Zugangs zur entbündelten TAL im Zusammenhang mit einem Vorleistungsproduktwechsel
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2008 beschlossen:
In Ergänzung zum Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zwischen den Parteien werden folgende Regelungen angeordnet:
- Soweit die Antragsgegnerin eine nachgefragte Planmenge gemäß der Ziffer 1.2 der Anlage 4 des TAL-Vertrages wegen Überschreitens der Gesamtbereitstellungsmenge ablehnt, wird diese Menge als Zusatzkontingent bestätigt.
- Die Antragstellerin ist verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen für die im Zusatzkontingent bestätigten TAL das halbe Bereitstellungsentgelt „Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden“ als Sicherheit für die Bereitstellungsentgelte für das Zusatzkontingent bzw. für den Schadensersatz für die nicht vollständige Abnahme des Zusatzkontingents zu zahlen.
- Die Bestellung und Bereitstellung der TAL aus dem Zusatzkontingent erfolgen gemäß dem Vertrag über den Zugang zur TAL zwischen den Parteien, soweit im Folgenden nichts abweichendes geregelt ist:
a. Die Regelung in Ziffer 5.1 der Anlage 4 gilt ab der 16. Bestellung der Antragstellerin mit gleichem Wunschtermin an einem Hauptverteiler (HVt).
b. In Abweichung zu Ziffer 5.2 der Anlage 4 kann die Antragsgegnerin mit Vorlauf von vier Wochen das Schaltfenster eines Eingangstors auf 8 bis 14 Uhr erweitern. In diesem Fall gilt die Regelung in Ziffer 5.1 der Anlage 4 erst ab der 23. Bestellung der Antragstellerin mit gleichem Wunschtermin an einem HVt.
c. Die Antragsgegnerin kann einen über die Ausgleichszahlung hinausgehenden Schaden geltend machen, soweit die Anzahl aller Bestellungen die vereinbarten Planmengen einschließlich der Zusatzkontingente unterschreitet und Techniker für die Schaltungen bezahlt wurden, obwohl sie keine Leistungen erbracht haben. In diesem Fall gilt die Vermutung eines Schadens pro unterbliebener Bestellung aus dem Zusatzkontingent in Höhe des durchschnittlichen Bereitstellungsentgeltes (Summe der für den jeweiligen Monat in Rechnung gestellten Bereitstellungsentgelte geteilt durch Anzahl der im Monat erfolgten Bestellung für CuDa 2dr und CuDa 2dr hochbitratig). Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
- Die Antragstellerin kann diese Anordnung mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
- Die Antragsgegnerin kann diese Anordnung mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn sie ein Standardangebot mit einer von Ziffer 1.2 der Anlage 4 abweichenden Regelung anbietet, das mit einer Mindestlaufzeit gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 TKG versehen ist.
- Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Parteien sich auf neue Regelungen zur Planbestätigung einigen.
- Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die gegenüber der Antragstellerin und anderen TAL-KUNDEN zu bestätigenden Zusatzkontingente in Summe ein Steigerung der Bereitstellungsmenge gegenüber dem Vormonat von mehr als 20 % erwarten lassen und die Antragsgegnerin den Nachweis führt, dass ihr die Befriedigung der über die 20 % Steigerung hinausgehenden Bestellungen nicht möglich ist.
- Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3d-08-020
Stand: 03.03.2010