BK3-08-149 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren der EFN eifel-net Internet-Provider GmbH auf Anordnung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung mittels eines neu zu errichtenden Schaltverteilers auf dem Hauptkabel gemäß § 25 TKG 

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2008 beschlossen:

  1. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin in Anschlussbereichen, in welchen die durchschnittliche Entfernung des Hauptverteilers von den einzelnen Teilnehmeranschlusseinheiten so groß ist, dass eine Realisierung von DSL-Anschlüssen mit einer Bandbreite von mindestens 1 Mbit/s für den Download und 128 kbit/s für den Upload am Hauptverteiler nicht möglich ist, der Antragstellerin Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung an einem näher als dem Hauptverteiler an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt, nämlich einem von der Antragsgegnerin neu zu errichtenden Schaltverteiler auf dem Hauptkabel zwischen Hauptverteiler und nachfolgenden Kabelverzweiger, gewähren muss.

  2. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf schriftliche Anfrage innerhalb von 4 Wochen maximal für 10 Anschlussbereiche gleichzeitig bezogen auf den jeweiligen Anschlussbereich die folgenden Informationen bereitstellt:

    -    die Angabe, welche der dem Anschlussbereich zugeordneten Kabelverzweiger über ein gemeinsames Hauptkabel angeschlossen sind

    -    die Reihenfolge der Kabelverzweiger an dem Hauptkabel,

    -    die Längen des Hauptkabels zwischen den jeweiligen Kabelverzweigern,

    -    die Angabe, ob sich in dem abgefragten Anschlussbereich SOL-Standorte befinden und wie das SOL-Konzept realisiert ist, sowie die Angabe, ob bereits ein Schaltverteiler der Antragsgegnerin aufgebaut ist.


  3. Stellt die Antragsgegnerin die Informationen gemäß Ziffer 2. nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage bereit, ist sie zur Zahlung von 500,- € pro abgefragten Anschlussbereich an die Antragstellerin verpflichtet, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

  4. Für fehlerhafte und/oder unvollständige Angaben ist die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin den Schaden zu ersetzen, welchen diese dadurch erlitten hat, dass sie auf die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Angaben vertraut hat.

  5. Die Dimensionierung, Ausstattung und der Installationsstandort des zu errichtenden Schaltverteilers werden von Antragstellerin und Antragsgegnerin gemeinsam vereinbart.  Der Schaltverteiler wird signaltechnisch vor und räumlich in möglichst unmittelbarer Nähe zu einem von der Antragstellerin bestimmten Kabelverzweiger am Hauptkabel installiert, der mit weiteren Kabelverzweigern über dieses Hauptkabel verbunden ist (in Reihe angeschlossene Kabelverzweiger).

  6. Die Bestellung und Bereitstellung des Schaltverteilers, also die Angebotsaufforderung und Annahme, verbindliche Bestellung und anschließende Bereitstellung erfolgt nach entsprechender Anwendung der Regelungen des Vertrags über dem räumlichen Zugang (Kollokation) und Raumlufttechnik für die Bestellung und Bereitstellung einer Kollokation am Kabelverzweiger (Anlage 3, Ziffern 1 und 2). Die Antragstellerin übernimmt die am Schaltverteiler (als Schnittstelle) aufgeschalteten Teilnehmeranschlussleitungen durch ein oder mehrere von ihr bereitgestellte Zuführungskabel in das eigene Telekommunikationsnetz.

  7. Im Falle einer Mitnutzung des Schaltverteilers durch die Antragsgegnerin oder andere Netzbetreiber erfolgt eine Kostenaufteilung entsprechend Anlage 5, Ziffer 2.1 des vereinbarten Vertrags über den räumlichen Zugang.

  8. Die Planung, Bestellung und Bereitstellung von Teilnehmeranschlussleitungen am Schaltverteiler erfolgt nach entsprechender Anwendung der Regelungen des vereinbarten Vertrags über den Zugang zum Teilnehmeranschluss.

  9. Die Antragstellerin ist verpflichtet, für die unter Ziffer 1. bis 8. angeordneten Leistungen Entgelte zu zahlen, über die in einer zweiten Teilentscheidung entschieden wird.

  10. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen des Zugangs einigen.

  11. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3-08-149

Stand: 19.11.2009

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