BK3-09-004 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltverfahren
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

Antrag der Telefonica O2 Germany GmbH & Co. oHG auf Erlass einer Entgeltgenehmigung; hier: Markt 7

Die Telefonica O2 Germany GmbH & Co. oHG hat mit Schreiben vom 20.01.2009 beantragt:

I. Hauptantrag

  1. Die Verbindungsentgelte für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin zuzüglich eines Wertausgleichs gemäß Ziffer V. dieses Antrags wie folgt zu genehmigen:

    Genehmigte Verbindungsentgelte
    GenehmigungszeitraumEntgelt
    vom 01.04.2009 bis 31.03.201016,43 Cent/Min
    vom 01.04.2010 bis 31.03.201114,98 Cent/Min
    vom 01.04.2011 bis 31.03.201214,43 Cent/Min


    Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur bis zum 31.03.2009 noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag zu I.1. getroffen hat, wird hilfsweise beantragt:

     

  2. Ab dem 01.04.2009 bis zum Wirksamwerden eines vorbehaltlos genehmigten Entgelts auf Grundlage dieses Antrags die unter I.1. neu beantragten Entgelte vorläufig anzuordnen;

    - hilfsweise zu I.2. -


  3. Ab dem 01.04.2009 bis zum Wirksamwerden eines vorbehaltlos genehmigten Entgelts auf Grundlage dieses Antrags die bis zum 31.03.2009 genehmigten Entgelte vorläufig anzuordnen;

II. Hilfsantrag zu I.

  1. Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur die in der Begründung zum Hauptantrag aufgeführten weiteren Kostenpositionen (unter Ziffer C.1.) nicht anerkennt, die Verbindungsentgelte für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin zuzüglich eines Wertausgleichs gemäß Ziffer V. dieses Antrags wie folgt zu genehmigen:

    Verbindungsentgelte
    GenehmigungszeitraumEntgelt
    vom 01.04.2009 bis 31.03.20108,83 Cent/Min
    vom 01.04.2010 bis 31.03.20118,22 Cent/Min
    vom 01.04.2011 bis 31.03.20127,75 Cent/Min


    Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur bis zum 31.03.2009 noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag zu II.1. getroffen hat, wird hilfsweise beantragt:


  2. Ab dem 01.04.2009 bis zum Wirksamwerden eines vorbehaltlos genehmigten Entgelts auf Grundlage dieses Antrags die unter II.1. neu beantragten Entgelte vorläufig anzuordnen;

    - hilfsweise zu II.2. -


  3. Ab dem 01.04.2009 bis zum Wirksamwerden eines vorbehaltlos genehmigten Entgelts auf Grundlage dieses Antrags die bis zum 31.03.2009 genehmigten Entgelte vorläufig anzuordnen.

III. Terminierung der geographischen Rufnummer

  • Zu genehmigen, dass das jeweils genehmigte Entgelt unterschritten werden darf, wenn ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert wird.


IV. Sicherheitszuschlag bei Vergleichsmarktbetrachtungen

  • Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur der Ansicht ist, das die vorgelegten Kostenunterlagen nicht den Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) genügen und eine Vergleichsmarktbetrachtung für die Festlegung des Verbindungsentgelts für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin herangezogen wird, rein vorsorglich zur Berücksichtigung nationaler Besonderheiten im Verhältnis zur Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz TKG einen Sicherheitszuschlag auf einen zu ermittelnden Durchschnitt einer Vergleichsmarktbetrachtung aus vergleichbaren Netzbetreibern auf europäischen Vergleichmärkten in Höhe von 10 %.

V. Wertsicherheit

  1. Die genehmigten Verbindungsentgelte für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin jeweils mit Wirkung ab Beginn eines neuen Genehmigungszeitraums – erstmals mit Beginn des zweiten Genehmigungszeitraums – im gleichen prozentualen Verhältnis nachträglich nach oben oder nach unten anzupassen wie sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland – Gesamtindex (VPI) im Zeitraum des Jahres vor der Anpassung im Mittel verändert hat. Dabei endet das Jahr mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Anpassungszeitpunkt um zwei Monate vorausgeht. Die Anpassung erfolgt nicht früher als in dem Kalendermonat, in dem ein Genehmigungszeitraum endet.


  2. Hilfsweise für den Fall, dass die Bundesnetzagentur dem Antrag in Ziffer V.1. nicht folgt, eine andersgeartete Wertsicherung der Verbindungsentgelte für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin zu genehmigen, welche die im Genehmigungszeitraum erfolgenden Veränderungen des Verbraucherpreisindex für Deutschland berücksichtigt.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-09-004 geführt.

Der Entgeltantrag kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet am 12.02.2009, 14.30 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.


BK3-09-004

Stand: 19.01.2010

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